21.11.2024
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Dokument-Nr. 18249

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Urteil08.01.2014Landgericht München I14 S 25592/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 394
  • NJW 2014, 1190Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1190
  • NZM 2014, 159Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 159
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil08.01.2014

Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangs­zeitpunkt des Miet­erhöhungs­verlangensBestmögliche Rechts­si­cherheit wird dadurch erlangt

Im Rahmen einer Mieterhöhung ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Miet­erhöhungs­verlangens in Kraft war. Dies gewährleistet eine bestmögliche Rechts­si­cherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging bei einer Wohnungs­mieterin am 14. Mai 2014 ein Mieterhöhungsverlangen ein. Einen Tag später, am 15. Mai 2014, trat eine Kappungs­gren­ze­sen­kungs­ver­ordnung (Kappungs­grenzeVO) in Kraft. Diese bestimmte die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf 15 %, statt den zuvor geltenden 20 %. Zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestand nachfolgend Streit, welche Kappungsgrenze anzuwenden sei. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass es auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts über das Mieter­hö­hungs­ver­langen ankommt. Die Vermieterin wiederum meinte, es komme auf den Zeitpunkt des Zugangs des Miete­r­er­hö­hungs­ver­langens an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Alte Kappungsgrenze von 20 % war anzuwenden

Das Landgericht München I entschied, dass die alte Kappungsgrenze von 20 % anzuwenden war. Denn es komme insoweit auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieter­hö­hungs­ver­langens an. Da das Mieter­hö­hungs­be­gehren der Vermieterin am 14. Mai der Mieterin zuging, also einen Tag vor dem Inkrafttreten der Kappungs­grenzeVO, sei die neue Kappungsgrenze von 15 % nicht anzuwenden gewesen.

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung über Mieter­hö­hungs­ver­langen unerheblich

Soweit für die Anwendbarkeit von Kappungsgrenzen auf andere Zeitpunkte abgestellt wird, wie etwa auf den Ablauf der Zustim­mungsfrist, auf das Wirksamwerden der Mieterhöhung oder auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung, folgte das Landgericht dem nicht. Denn dies sei seiner Ansicht nach weder für den Vermieter noch den Mieter inter­es­sens­gerecht. Stelle man nämlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieter­hö­hungs­be­gehrens ab, so erhalte sowohl der Vermieter als auch der Mieter Rechts­si­cherheit. Beide seien nicht abhängig von einer Verordnung, dessen Datum des Inkrafttretens gegebenenfalls noch nicht feststeht. Hinzu sei gekommen, dass der Gesetzgeber für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung maßgeblich auf den Zugangs­zeitpunkt abstellt.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW 2014, 1190/rb)

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