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- GE 2014, 394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 394
- NJW 2014, 1190Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1190
- NZM 2014, 159Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 159
Landgericht München I Urteil08.01.2014
Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangszeitpunkt des MieterhöhungsverlangensBestmögliche Rechtssicherheit wird dadurch erlangt
Im Rahmen einer Mieterhöhung ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens in Kraft war. Dies gewährleistet eine bestmögliche Rechtssicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging bei einer Wohnungsmieterin am 14. Mai 2014 ein Mieterhöhungsverlangen ein. Einen Tag später, am 15. Mai 2014, trat eine Kappungsgrenzesenkungsverordnung (KappungsgrenzeVO) in Kraft. Diese bestimmte die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf 15 %, statt den zuvor geltenden 20 %. Zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestand nachfolgend Streit, welche Kappungsgrenze anzuwenden sei. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass es auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts über das Mieterhöhungsverlangen ankommt. Die Vermieterin wiederum meinte, es komme auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mietererhöhungsverlangens an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Alte Kappungsgrenze von 20 % war anzuwenden
Das Landgericht München I entschied, dass die alte Kappungsgrenze von 20 % anzuwenden war. Denn es komme insoweit auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an. Da das Mieterhöhungsbegehren der Vermieterin am 14. Mai der Mieterin zuging, also einen Tag vor dem Inkrafttreten der KappungsgrenzeVO, sei die neue Kappungsgrenze von 15 % nicht anzuwenden gewesen.
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung über Mieterhöhungsverlangen unerheblich
Soweit für die Anwendbarkeit von Kappungsgrenzen auf andere Zeitpunkte abgestellt wird, wie etwa auf den Ablauf der Zustimmungsfrist, auf das Wirksamwerden der Mieterhöhung oder auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung, folgte das Landgericht dem nicht. Denn dies sei seiner Ansicht nach weder für den Vermieter noch den Mieter interessensgerecht. Stelle man nämlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsbegehrens ab, so erhalte sowohl der Vermieter als auch der Mieter Rechtssicherheit. Beide seien nicht abhängig von einer Verordnung, dessen Datum des Inkrafttretens gegebenenfalls noch nicht feststeht. Hinzu sei gekommen, dass der Gesetzgeber für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung maßgeblich auf den Zugangszeitpunkt abstellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW 2014, 1190/rb)
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