Landgericht Berlin Urteil10.12.2013
Zeitpunkt des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens bestimmt anzuwendende KappungsgrenzeAndernfalls Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung möglich
Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter galt. Andernfalls kann es zu einer unzulässigen Rückwirkung kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien über die Anwendung der richtigen Kappungsgrenze. Während die Mieter meinten, die Kappungsgrenze betrage aufgrund der zu § 558 Abs. 3 BGB erlassenen Verordnung in der seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung nur noch 15 %, vertrat die Vermieterin die Ansicht, dass die Kappungsgrenze der bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung anzuwenden sei und somit 20 % betrage. Nachdem das Amtsgericht Schöneberg nicht der Argumentation der Mieter folgte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.
Alte Kappungsgrenze mit 20 % galt
Das Landgericht Berlin entschied ebenfalls gegen die Mieter. Die in der Fassung vom 1. Mai 2013 geltende Kappungsgrenze von 15 % sei nicht anzuwenden gewesen. Maßgeblich seien nämlich die Gesetzte und Verordnungen, die zum Zeitpunkt des Zugangs bzw. der wirksamen Geltendmachung des Mieterhöhungsverlangens gegolten haben (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid v. 27.10.1992, GE 1992, 1265). Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Rückwirkung führen (AG Neukölln, Urt. v. 10.10.2013 - 7C 170/13 = GE 2013, 1465).
Mieterhöhungsverlangen ging vor 1. Mai 2013 zu
Das Mieterhöhungsverlangen sei hier vor dem 1. Mai 2013 zugegangen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Zustimmungsfrist abgelaufen. Aufgrund dessen, habe die Kappungsgrenze von 20 % in der Fassung bis zum 30. April 2013 gegolten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)