21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18140

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Urteil10.12.2013Landgericht Berlin63 S 192/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 462
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil19.04.2013, 18 C 230/12
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil10.12.2013

Zeitpunkt des Zugangs eines Miet­erhöhungs­verlangens bestimmt anzuwendende KappungsgrenzeAndernfalls Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung möglich

Im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Miet­erhöhungs­verlangens beim Mieter galt. Andernfalls kann es zu einer unzulässigen Rückwirkung kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietver­trags­parteien über die Anwendung der richtigen Kappungsgrenze. Während die Mieter meinten, die Kappungsgrenze betrage aufgrund der zu § 558 Abs. 3 BGB erlassenen Verordnung in der seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung nur noch 15 %, vertrat die Vermieterin die Ansicht, dass die Kappungsgrenze der bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung anzuwenden sei und somit 20 % betrage. Nachdem das Amtsgericht Schöneberg nicht der Argumentation der Mieter folgte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.

Alte Kappungsgrenze mit 20 % galt

Das Landgericht Berlin entschied ebenfalls gegen die Mieter. Die in der Fassung vom 1. Mai 2013 geltende Kappungsgrenze von 15 % sei nicht anzuwenden gewesen. Maßgeblich seien nämlich die Gesetzte und Verordnungen, die zum Zeitpunkt des Zugangs bzw. der wirksamen Geltendmachung des Mieter­hö­hungs­ver­langens gegolten haben (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid v. 27.10.1992, GE 1992, 1265). Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Rückwirkung führen (AG Neukölln, Urt. v. 10.10.2013 - 7C 170/13 = GE 2013, 1465).

Mieter­hö­hungs­ver­langen ging vor 1. Mai 2013 zu

Das Mieterhöhungsverlangen sei hier vor dem 1. Mai 2013 zugegangen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Zustim­mungsfrist abgelaufen. Aufgrund dessen, habe die Kappungsgrenze von 20 % in der Fassung bis zum 30. April 2013 gegolten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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