18.10.2024
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Dokument-Nr. 18723

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Urteil03.03.2014Amtsgericht Wedding22d C 175/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 593Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 593
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Amtsgericht Wedding Urteil03.03.2014

Kein Recht der Zivilgerichte zur Überprüfung der Kappungsgrenzen-VO auf ihre WirksamkeitZuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte

Die Zivilgerichte sind nicht dafür zuständig die Kappungsgrenzen-VO auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Vielmehr ist dies Aufgabe der Verwal­tungs­ge­richte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung im September 2013 ein Mieterhöhungsverlangen von seinem Vermieter. Die Miete sollte danach um 20 % der Nettokaltmiete steigen. Der Mieter hielt dies unter Verweis auf die Berliner Kappungsgrenzen-VO für unzulässig. Nach dieser besteht seit Mai 2013 für eine Mieterhöhung eine Kappungsgrenze von 15 %. Der Vermieter hielt die Verordnung wiederum für unwirksam. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anwendbarkeit der Kappungsgrenzen-VO

Das Amtsgericht Wedding entschied gegen den Vermieter. Er habe die Miete nicht um 20 % erhöhen dürfen. Denn die Kappungsgrenzen-VO sei zu beachten gewesen. Ob diese unter Umständen unwirksam ist, sei unerheblich gewesen.

Fehlende Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der VO

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es nicht Aufgabe der Zivilgerichte die Wirksamkeit der Kappungsgrenzen-VO zu überprüfen. Vielmehr sei dies Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Diese können im Rahmen einer Feststel­lungsklage nach § 47 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung entscheiden, ob der Vermieter an die VO gebunden ist oder nicht.

Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte sachgerecht

Die Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte sei sachgerecht, so das Amtsgericht. Diesen stehen aufgrund des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes weitaus mehr Infor­ma­ti­o­ns­quellen zur Verfügung als den Amtsgerichten im Rahmen einer Mieter­hö­hungsklage. Zudem könne im Rahmen einer Mieter­hö­hungsklage nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber seinen Beurtei­lungs­spielraum eingehalten hat. Es sei darüber hinaus nicht sachgerecht einen Mieter, der eine Mieterhöhung um 15 % akzeptiert, das Kostenrisiko eines umfangreichen und kostspieligen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zur Klärung der Frage der Wirksamkeit der VO aufzubürden.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2014, 593/rb)

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