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- GE 2017, 1096Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1096
- WuM 2017, 527Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 527
- ZMR 2017, 730Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2017, Seite: 730
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil07.03.2017, 7 C 1001/17
Landgericht Berlin Urteil20.07.2017
Inanspruchnahme der Mietkaution durch Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses aufgrund strittiger Forderungen kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werdenBefugnis zur Verwendung der Mietsicherheit nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
Beabsichtigt ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen einer strittigen Forderung die Inanspruchnahme der Mietkaution, so kann der Mieter mittels einer einstweiligen Verfügung die Inanspruchnahme verhindern. Denn die Befugnis zur Verwendung einer Mietsicherheit besteht nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung machten die Vermieter Ansprüche geltend. Die Mieter stritten aber das Bestehen der Ansprüche ab. Die Vermieter beabsichtigten daraufhin die zum Mietbeginn geleistete Mietsicherheit zu verwenden. Um die Inanspruchnahme der Mietkaution zu verhindern, beantragten die Mieter im Eilverfahren den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Wedding den Antrag zurückwies, musste das Landgericht Berlin entscheiden.
Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Mietkaution
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieter können das vorläufige Unterlassen der Inanspruchnahme der Mietkaution im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangen. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses könne der Vermieter die Mietsicherheit nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber von Ansprüchen sei, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen ihm und dem Mieter unstreitig seien. Denn eine vom Mieter zu stellende Sicherheit oder Kaution habe weitestgehend eine bloße Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion.
Schutz der Mietsicherheit vor Insolvenzrisiko des Vermieters begründet Eilbedürftigkeit
Nach Auffassung des Landgerichts habe auch eine Eilbedürftigkeit und somit ein Verfügungsgrund vorgelegen. Es sei zu beachten, dass die insolvenzfeste Anlage der vom Wohnraummieter geleisteten Sicherheit unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen des jeweiligen Vermieters und damit auch bei einem lediglich abstrakten Insolvenzrisiko zu gewährleisten sei. Die drohende Vereitelung dieses Schutzzwecks begründe einen wesentlichen Nachteil des Mieters und damit einen Verfügungsgrund auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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