Landgericht Berlin Urteil30.10.2019
Recht zur Mietminderung bei vom Nachbargrundstück ausgehendem Lärm aufgrund eines Bauvorhabens des VermietersSchaffung von dringend benötigtem Wohnraum stellt keine Entschuldigung dar
Geht von einem Nachbargrundstück Lärm wegen eines Bauvorhabens des Vermieters aus, so steht den davon betroffenen Wohnungsmietern ein Recht zur Mietminderung zu. Dass das Bauvorhaben der Schaffung dringenden Wohnraums dient, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung in Berlin ihre Mietzahlungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2018. Hintergrund dessen war, dass ihre Vermieterin auf einem Nachbargrundstück ein 8-geschossiges Wohnhaus auf einer Fläche von 8.000 qm errichten ließ und dadurch eine erhebliche Lärmbelästigung einherging. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Recht zur Mietminderung wegen Baulärms
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Denn Mietern stehe ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter bei Lärmbelästigungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrags unverändert fortbestehen. Anders verhalte es sich aber, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärmbelästigungen nicht durch einen Dritten, sondern vom Vermieter selbst verursacht werden, weil er der Bauherr ist. So lag der Fall hier.
Schaffung dringend benötigten Wohnraums keine Entschuldigung
Für unerheblich hielt das Landgericht den Einwand der Vermieterin, dass sie als städtisches Wohnungsbauunternehmen mit dem Bauvorhaben dringend benötigten Wohnraum für Berlin schaffe. Dies entlaste die Vermieterin nicht. Denn § 536 Abs. 1 BGB enthalte weder Verschuldens- noch sonst geeignete Elemente, die eine Berücksichtigung dieses Einwands zuließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 701/rb)