15.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil29.03.2017

Berliner Mieten­begrenzungs­verordnung nicht zu beanstandenVermieterin unterliegt auch in II. Instanz in Rechtsstreit um überhöhte Miete gemäß Mieten­begrenzungs­verordnung

Das Landgericht Berlin hat die Berufung einer Vermieterin zurückgewiesen, die von ihrem Mieter in erster Instanz erfolgreich auf Rückzahlung von überhöhter Miete nach den Vorschriften der Mieten­begrenzungs­verordnung in Anspruch genommen wurde.

Das Landgericht Berlin sah keine Anhaltspunkte für eine Verfas­sungs­wid­rigkeit der anzuwendenden Geset­zes­vor­schrift (§ 556 d BGB) oder der darauf beruhenden Verordnung. Das soziale Wohnraum­mietrecht habe die Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter zu gewährleisten. Der rasante Anstieg von Wohnungs­su­chenden in Univer­si­täts­s­tädten und Ballungszentren habe einen punktuellen Eingriff des Gesetzgebers erforderlich gemacht, um zu starke Mietstei­ge­rungen in angespannten Wohnungs­ma­rktlagen für einen begrenzten Zeitraum zu verhindern. Angesichts des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Beurtei­lungs­spielraums sei das Instrument der Mietprei­se­bremse nicht zu beanstanden.

Sozialbindung des Eigentums muss beachtet werden

Es mag zwar für einen Vermieter aufgrund des derzeit knappen Wohnungs­an­gebotes wirtschaftlich möglich sein, eine hohe Miete zu erzielen, wenn er einen neuen Mietvertrag abschließe. Aber diese Position sei verfas­sungs­rechtlich nicht unbegrenzt geschützt und dürfe rechtlich eingegrenzt werden. Denn die Sozialbindung des Eigentums sei zu beachten, zumal in der Bundesrepublik der überwiegende Teil der Bevölkerung den Wohnbedarf durch Miete decken müsse. Hinzu komme, dass die Attraktivität eines bestimmten Wohnungsmarktes häufig auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht auf Leistungen des Vermieters zurückzuführen seien, wie z.B. eine gute Infrastruktur, ein hohes Arbeits­platz­angebot oder das Ansehen einer Univer­si­tätsstadt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zeitlich und räumlich begrenzt dem Vermieter Kürzungen zumutet, der von der Attraktivität eines Standortes profitiert, die auf Leistungen der Allgemeinheit beruht.

Verordnung über Mietpreis­be­grenzung bewegt sich im gesetzlichen Rahmen

Auch die vom Berliner Senat erlassene Verordnung über die Mietpreis­be­grenzung bewege sich im Rahmen des zu Grunde liegenden Gesetzes. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Senat die Verordnung auf ganz Berlin ausgedehnt habe. Es stehe außer Frage, dass es in Berlin einen angespannten Wohnungsmarkt gebe und der Leerstand immer weiter sinke. Die Verordnung beruhe auf sachgerechten Erwägungen, zumal der Senat selbst in den Wohnungsbau investiere bzw. diesen fördere, zum Beispiel durch die schnellere Erteilung von Bauge­n­eh­mi­gungen für Wohnraum aufgrund von Bonuszahlungen.

Vergleichsmiete ist anhand des Berliner Mietspiegels 2015 zu ermitteln

Die Höhe des als unwirksam zurück­zu­for­dernden Mietteils richte sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Die Vergleichsmiete sei nach dem Berliner Mietspiegel 2015 zu ermitteln. Das Landgericht habe bereits im Rahmen zahlreicher Mieter­hö­hungs­ver­fahren festgestellt, dass der Berliner Mietspiegel zumindest als einfacher Mietspiegel herangezogen werden könne. Dies gelte hier ebenso. Danach stehe dem klagenden Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.105,45 Euro zu hoher Miete für fünf Monate von August bis Dezember 2015 zu; ebenso könne er zu Recht verlangen, festgestellt zu wissen, dass die ab Januar 2016 vereinbarte Miete in Höhe von jeweils 221,09 Euro netto kalt unwirksam sei.

Untervermietung durch Mieter hat keine Auswirkungen

Soweit der Mieter seinerseits zwei Zimmer der Wohnung dauerhaft untervermietet habe und dafür derzeit einen Mietzins fast in Höhe der gesamten bisher vereinbarten Nettokaltmiete erhalte, wirke sich dies in rechtlicher Hinsicht nicht auf das hier allein zu beurteilende Verhältnis zur Vermieterin aus.

Revision nicht zugelassen

Das Landgericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof nicht zugelassen. Angesichts des auf bis zu 13.000 Euro festgesetzten Streitwertes ist nicht davon auszugehen, dass eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof, die eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordert, zulässig sein könnte.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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