21.11.2024
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Dokument-Nr. 21280

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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.06.2015

Verfassungs­beschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässigWohnungs­ei­gentümer muss aufgrund des Subsidiaritäts­grund­satzes zunächst Zivilrechtsweg beschreiten

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde gegen die "Mietpreisbremse" und die Berliner Mieten­begrenzungs­verordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritäts­grund­satzes muss der Beschwer­de­führer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung des Gesetzes.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zum 1. Juni 2015 ist das Mietrechts­no­vel­lie­rungs­gesetz vom 21. April 2015 in Kraft getreten. Hierdurch wird u. a. die „Mietpreisbremse“ eingeführt. Nach § 556 d Abs. 1 BGB darf die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei neu abgeschlossenen Wohnraum­miet­ver­trägen um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landes­re­gie­rungen sind unter den Voraussetzungen des § 556 d Abs. 2 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechts­ver­ordnung zu bestimmen. In Berlin ist zum 1. Juni 2015 eine Rechts­ver­ordnung in Kraft getreten, die das gesamte Stadtgebiet als solches Gebiet ausweist. Der Beschwer­de­führer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin. Er sieht sich durch die genannten Regelungen daran gehindert, die Wohnung ab dem 1. August 2015 zu angemessenen Konditionen weiter­zu­ver­mieten.

Subsi­dia­ri­täts­grundsatz steht Verfas­sungs­be­schwerde entgegen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass der Zulässigkeit der Verfas­sungs­be­schwerde der Subsi­dia­ri­täts­grundsatz entgegensteht. Bei einer Rechts­satz­ver­fas­sungs­be­schwerde ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwer­de­führer alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grund­rechts­ver­letzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Beschwer­de­führer muss zunächst Zivilrechtsweg beschreiten

Demnach ist der Beschwer­de­führer zunächst auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. Unwirksam ist lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird (vgl. § 556 g Abs. 1 Satz 2 BGB). Hält der Beschwer­de­führer diese Begrenzung für nichtig, so ist er nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese haben dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Hierzu kann auch die Prüfung gehören, ob die Berliner Mieten­be­gren­zungs­ver­ordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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