Dokument-Nr. 114
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- BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksamBundesgerichtshof, Urteil18.02.2009, VIII ZR 210/08
- Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichenKammergericht Berlin, Urteil17.09.2007, 8 U 77/07
Landgericht Berlin Urteil11.06.2004
Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlenZum Umfang von Schönheitsreparaturen
Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.
Unangemessene Benachteiligung des Mieters
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den Außenanstrich der Fenster übernehmen muss. Die Richter erklärten daraufhin die ganze Vereinbarung über Renovierungen für unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2005
Quelle: ra-online (pt)
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