Dokument-Nr. 14763
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- GE 1990, 661Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1990, Seite: 661
- Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlenLandgericht Berlin, Urteil11.06.2004, 65 S 406/03
- Mietminderung wegen defekter Hausbeleuchtung, Fäkalienrückfluss, abblätternder Farbe, defektem Badewannenabfluss und anderer MietmängelAmtsgericht Schöneberg, Urteil31.10.1990, 5 C 72/90
- Unterbeheizung und fehlende Wohnungseingangstür berechtigen zu einer MietminderungLandgericht Düsseldorf, Urteil17.05.1973, 12 S 382/72
- Mietrecht
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Amtsgericht Schöneberg Urteil17.10.1989
Welliger Fußboden, unzureichende Beheizung und verzogene und verrottete Fenster berechtigen zu einer MietminderungEin Quadratmeter unverputzte Wand und fehlende malermäßige Behandlung des Fußbodens im Bad sowie überlaufendes Abwasserabflussbecken rechtfertigen keine Mietminderung
Befindet sich im Bad ein überlaufendes Abwasserabflussbecken, ein Quadratmeter unverputzte Wand und ist ein Quadratmeter des Fußbodens nicht malermäßig behandelt, so rechtfertigt dies noch keine Mietminderung. Dagegen stellt ein welliger Fußboden im Flur, die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen sowie verzogene und verrottete Fenster einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Sie rügten die oben genannten Mängel. Der Vermieter akzeptierte ein Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Mietminderung von 10 % für folgende Mängel angemessen
Das Amtsgericht Schöneberg entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Ein Minderungsrecht habe für den welligen Fußboden im Flur und für die verzogenen und verrotteten Fenster bestanden. Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen habe ebenfalls einen Mangel dargestellt, da der Ofen statt mit 6 kW nur mit 4 kW geheizt hatte. Auch hier sei eine Minderung von 10 % anzuerkennen gewesen.
Unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für folgende Mängel
Hinsichtlich der Mängel im Bad habe jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts kein Minderungsrecht bestanden. Denn in den aufgelisteten Mängeln sei nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung zu sehen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 1990, 661/rb)
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