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Kammergericht Berlin Urteil17.09.2007

Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichenVermieter kann nicht per Formularvertrag verlangen, dass Mieter die Außenseite der Fenster streichen

Wenn ein Mieter in einem Formularvertrag ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet wird, wird davon auch der Außenanstrich der Fenster erfasst mit der Folge, dass die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel insgesamt unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter ein Reihenhaus gemietet. In dem Mietvertrag stand eine Klausel, die umfangreiche Schönheitsreparaturen vorsah: "Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie Türen und Fenster". Nachdem der Mieter ausgezogen war, verklagte ihn der Vermieter auf Schadensersatz von über 16.000,- EUR wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen.

Richter weisen die Klage ab

Das Kammergericht wies - wie auch das Amtsgericht in der Vorinstanz - die Klage des Vermieters ab.

Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren­klausel insgesamt unwirksam

Die Gerichte bewerteten die Klausel als unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Soweit vom Mieter uneingeschränkt das Streichen der Türen und Fenster und mithin auch der Außenseiten verlangt werde, übersteige dies den gesetzlich vorgesehenen Katalog der Schön­heits­re­pa­raturen. Verlangt werden könne nur das Streichen der Innentüren und das Streichen der Fenster und Außentüren von innen. Die Klausel sei insgesamt unwirksam. Es sei nicht möglich die Klausel zugunsten des Vermieter auszulegen, bzw. zu reduzieren.

Quelle: ra-online (pt)

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