18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21575

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Hinweisbeschluss04.06.2015Landgericht Berlin67 S 140/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 541Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 541
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil, 9 C 230/14
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss04.06.2015

Unwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungs­bedürftiger FensterVorliegen einer renovierungs­bedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackab­plat­zungen

Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungs­bedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheits­reparatur­klausel unwirksam. Von der Renovierungs­bedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackab­plat­zungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovie­rungs­be­dürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackab­plat­zungen aufwiesen. Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verneinte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel aufgrund renovie­rungs­be­dürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet gewesen. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam gewesen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovie­rungs­be­dürftig überlassen wurde.

Renovie­rungs­be­dürf­tigkeit der Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackab­plat­zungen

Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Wohnung nicht erst dann als renovie­rungs­be­dürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackab­plat­zungen habe die Wohnung einen renovie­rungs­be­dürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 541/rb)

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