18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Berlin Urteil02.10.2015

Wirksame Schönheits­reparatur­klausel bei Übergabe einer reno­vierungs­bedürftigen Wohnung mit Ausgleichs­zahlungAusgleichs­zahlung kompensiert Pflicht zur Beseitigung von vorver­trag­lichen Gebrauchsspuren

Wird einem Mieter eine reno­vierungs­bedürftige oder unrenovierte Wohnung übergeben und ist er zugleich zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet, so ist die entsprechende Klausel in der Regel unwirksam. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Mieter als Kompensation zur der Pflicht, die vorver­trag­lichen Gebrauchsspuren zu beseitigen, eine Ausgleichs­zahlung gewährt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Mieter einer Wohnung nach einer Mietver­trags­klausel verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dieser Pflicht sind sie jedoch nach dem Ende des Mietver­hält­nisses nicht nachgekommen. Die Mieter begründeten dies damit, dass ihnen zu Beginn des Mietver­hält­nisses eine renovie­rungs­be­dürftige Wohnung übergeben worden sei. Ihnen sei nicht zuzumuten die Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Der Vermieter sah dies hingegen anders und verwies darauf, dass den Mietern als Ausgleich für die Renovie­rungs­be­dürf­tigkeit der Wohnung ein Nachlass auf die Nettokaltmiete gewährt wurde. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter seien ihrer Pflicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen nicht nachgekommen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen.

Unwirksame Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel bei Übergabe einer renovie­rungs­be­dürftigen Wohnung

Zwar sei es grundsätzlich richtig, so das Landgericht, dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenovierten oder renovie­rungs­be­dürftigen Wohnung die Schön­heits­re­pa­raturen auferlege, unwirksam sei. Denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters. Dies führe dazu, dass der Mieter die Wohnung entweder vorzeitig renovieren oder sie in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Wirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel bei Gewährung einer Ausgleich­zahlung

Die Schönheitsreparaturklausel sei nach Ansicht des Landgerichts aber dann wirksam, wenn dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werde. Dadurch werde die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung vorver­trag­licher Gebrauchsspuren kompensiert. Als Ausgleich komme zum Beispiel in Betracht, dass der Mieter für eine bestimmte Zeit weniger oder gar keine Miete zahlen müsse. So habe der Fall hier gelegen. Durch den Nachlass auf die Nettokaltmiete seien die Mieter ausreichend kompensiert worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1403/rb)

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