Dokument-Nr. 30906
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- WuM 2021, 547Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 547
- Amtsgericht Krefeld, Urteil22.06.2020, 2 C 313/19
Landgericht Krefeld Urteil25.08.2021
Vorliegen einer renovierten Wohnung bei Vorliegen von allenfalls Gebrauchsspuren mit BagatellcharakterUnrenovierter Zustand bei Bemalung einer Wand mit Dreiecken, Vorhandensein einer lila-grünen Bordüre und aufgeklebten Sternenhimmel
Eine Wohnung wird dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn eine Wand mit Dreiecken bemalt, eine lila-grüne Bordüre vorhanden und auf einer Decke ein Sternenhimmel aufgeklebt ist. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019, verlangte die Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter weigerten sich aber dem nachzukommen, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. So befand sich zum Zeitpunkt des Einzugs im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre und ein aufgeklebter Sternenhimmel. Zudem war eine Wand im Wintergarten mit Dreiecken und der Farbe Orange bemalt. Die Mieter erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution.
Amtsgericht gab Klage auf Auszahlung der Mietkaution statt
Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage statt. Den Mietern stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Sie seien nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, da ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Der Dekorationszustand der Wohnung bei Einzug spreche gegen das Vorliegen einer renovierten Wohnung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines unrenovierten Zustands
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Wohnung werde dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies sei hier angesichts der vorhandenen Dekorationen beim Einzug nicht der Fall gewesen. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar.
Einverständnis der Mieter mit Dekorationszustand unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich, dass die Mieter zum Zeitpunkt des Einzugs mit dem Dekorationszustand der Wohnung einverstanden waren. Daraus könne nicht die wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien betreffend das Vorliegen eine renovierten Wohnung oder der Verzicht auf einen Ausgleich gefolgert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/WuM 2021, 547/rb)
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