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Dokument-Nr. 20781

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Urteil18.03.2015BundesgerichtshofVIII ZR 185/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 649Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 649
  • MDR 2015, 578Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 578
  • NJW 2015, 1594Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1594
  • NZM 2015, 374Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 374
  • WuM 2015, 338Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 338
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.03.2015

BGH: Übertragung der Schönheits­reparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksamRecht­sprechungs­änderung des Bundes­ge­richtshofs

Wenn Mieter eine Wohnung unrenoviert übernehmen, dürfen sie nicht zu Schönheits­reparaturen verpflichtet werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind ungültig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter eine teils unrenovierte Wohnung übernommen. In drei Zimmern mussten sie Streicharbeiten vornehmen. Der Vermieter erließ ihnen hierfür als Gegenleistung eine halbe Monatsmiete. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass die Mieter bei Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen hatten. Da die Mieter dies bei Auszug nicht taten, klagte der Vermieter.

BGH weist Klage ab

Die Vorinstanzen hatten der auf Schadensersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Der Bundes­ge­richtshof wies unter Aufhebung des Urteils des Berufungs­ge­richts die Klage wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen (insgesamt) ab.

Halbe Monatsmiete kein angemessener Ausgleich für Verpflichtung zu Schön­heits­re­pa­raturen

Die formularmäßige Abwälzung der Schön­heits­re­pa­raturen auf die beklagten Mieter sei unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hätten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stelle in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar.

Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel benachteiligt Mieter unangemessen

Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schön­heits­re­pa­raturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe - jedenfalls bei kunden­feind­lichster Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Recht­spre­chung­s­än­derung des Bundes­ge­richtshofs

Der VIII. Zivilsenat hat mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schön­heits­re­pa­raturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 ff.).

Weiterhin maßgeblich sei allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovie­rungs­leis­tungen verpflichtet werden darf. Er dürfe zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorver­trag­lichen Abnut­zungs­zeitraum entstanden sind.

Bei Erlass des oben genannten Recht­s­ent­scheids aus dem Jahren 1987 habe es noch der Praxis des Bundes­ge­richtshofs entsprochen, den Anwen­dungs­bereich Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungs­er­haltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde. Dem damaligen Verständnis habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass der Mieter nur mit Renovie­rungs­a­r­beiten für seine eigene Vertrags­laufzeit belastet würde, wenn die "üblichen" Renovie­rungs­fristen im Falle der Überlassung einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.

Anwendung der kunden­feind­lichsten Auslegung

Hieran hält der Senat angesichts der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zu den Maßstäben der Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen nicht fest. Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03) und durch die Anwendung der kunden­feind­lichsten Auslegung auch im Indivi­du­a­l­prozess (dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12) seien die Maßstäbe der Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen erheblich verschärft worden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

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