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Dokument-Nr. 22676

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Urteil12.02.2016Landgericht Berlin63 S 106/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 592Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 592
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil12.02.2016

Wirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel setzt nicht Überlassung einer frisch renovierten Wohnung vorausUnerhebliche Gebrauchsspuren vom Vormieter führen nicht zur Unwirksamkeit der Schönheits­reparatur­klausel

Die Wirksamkeit einer in einem Wohnungs­miet­vertrag enthaltenen Schönheits­reparatur­klausel setzt nicht voraus, dass eine frisch renovierte Wohnung zum Mietbeginn überlassen wurde. Vielmehr darf die Wohnung Gebrauchsspuren vom Vormieter aufweisen, soweit diese als unerheblich anzusehen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung nach Ende der Mietzeit auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter verweigerte eine Auszahlung mit der Begründung, dass entgegen einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag keine Schön­heits­re­pa­raturen vorgenommen wurden. Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam, da zu Beginn des Mietver­hält­nisses die Wohnung renovie­rungs­be­dürftig gewesen sei.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zugestanden, da er zur Vornahme der geforderten Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet gewesen sei. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen.

Wirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel

Die Schönheitsreparaturklausel sei nach Auffassung des Landgerichts wirksam gewesen. Soweit der Mieter anführte, ihm sei zu Mietbeginn eine renovie­rungs­be­dürftige Wohnung überlassen worden, habe er dies nicht nachweisen können. Vielmehr sei der Renovie­rungs­zustand der Wohnung laut Überg­a­be­pro­tokoll "in Ordnung" gewesen.

Gebrauchsspuren des Vormieters unbeachtlich

Eventuell bestehende Gebrauchsspuren vom Vormieter seien unbeachtlich gewesen, so das Landgericht. Die Wirksamkeit einer Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel hänge nicht davon ab, ob eine frisch renovierte Wohnung übergeben wurde. Gebrauchsspuren aus einem vorver­trag­lichen Zeitraum bleiben außer Betracht, wenn sie so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen und die Wohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittle. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 592/rb)

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