18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22213

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Hinweisbeschluss17.11.2015Landgericht Berlin67 S 359/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 97Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 97
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil, 17 C 79/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss17.11.2015

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel aufgrund Pflicht zum Anstreichen der EinbaumöbelVerstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB

Verpflichtet eine Schönheits­reparatur­klausel in einem Wohnungs­miet­vertrag zum Anstrich der Einbaumöbel, so ist diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung verlangte nach dem Auszug ihrer Mieter Schadenersatz in Höhe von ca. 1.881 Euro. Sie warf ihnen vor, ihrer mietver­trag­lichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen zu sein. So hätten die Mieter es unterlassen, die Einbaumöbel entgegen der mietver­trag­lichen Pflicht anzustreichen. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam und verneinte daher einen Schaden­er­satz­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund unwirksamer Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen zugestanden. Denn die Mieter seien zur Durchführung der Arbeiten nicht verpflichtet gewesen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Denn sie habe den Mietern ein Übermaß von nicht dem Schön­heits­re­pa­ra­tur­katalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berech­nungs­ver­ordnung unterfallenden Repara­tur­pflichten auferlegt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 97/rb)

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