18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33211

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Urteil06.06.2023Landgericht Berlin65 S 39/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 956Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 956
  • WuM 2023, 481Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 481
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil30.01.2023, 7 C 451/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil06.06.2023

Vermieter muss Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an Flüchtling erlaubenVorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters

Die Untervermietung eines Zimmers der Wohnung stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB dar, so dass ein Vermieter grundsätzlich einer solchen Untervermietung zustimmen muss. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin bat im April 2022 ihre Vermieterin um Zustimmung der Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung an einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet. Da die Vermieterin ihre Zustimmung verweigerte, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung zu. Nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Interesse des Mieters an einer Untervermietung schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teiles der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als berechtigt im Sinne der Vorschrift sei jedes höchst­per­sönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

Untervermietung an Flüchtlinge als höchst­per­sön­liches Interesse des Mieters

Nach Auffassung des Landgerichts sei wohl kaum ein Interesse als höchst­per­sön­licher anzusehen als das, sein Privatleben und Handeln nach den eigenen ethischen Grund­über­zeu­gungen auszurichten und somit Flüchtlinge aufnehmen zu wollen. Soweit vertreten wird, dass allgemeine humanitäre Erwägungen oder Interessen nicht ausreichen sollen, weil es sich immer um ein Interesse gerade des Mieters selbst handeln müsse, hielt das Landgericht dem entgegen, dass sich der Bezug zum Mieter ohne Weiteres daraus ergibt, dass sein Wunsch auf eigenen persönlichen ethischen Grund­über­zeu­gungen beruht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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