21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32535

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Urteil20.12.2022Amtsgericht München411C 10539/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 94Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 94
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Amtsgericht München Urteil20.12.2022

Wunsch zur Unterbringung von Flüchtlingen begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an UntervermietungÄnderung der persönlichen oder wirtschaft­lichen Verhältnisse rechtfertigt Untervermietung

Allein der Wunsch zur Unterbringung von Flüchtlingen begründet kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Vielmehr müssen sich die persönlichen oder wirtschaft­lichen Verhältnisse geändert haben. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater lebte zusammen mit seinen zwei minderjährigen Kindern und einem Hund in einem etwa 240 qm großen Einfamilienhaus in einem Ort in der Nähe von München zur Miete. Im Mai 2022 teilte er den Vermietern mit, dass er zwei ukrainische Flüchtlinge aufgenommen hat. Es handelte sich um eine 73-jährige Frau und ihre Enkelin. Da die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilten, erhob der Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis

Das Amtsgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf die Unter­mie­ter­laubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu. Eine solche setze voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt. Bei dem berechtigten Interesse könne es ich um ein wirtschaft­liches oder persönliches Interesse handeln. Seit Mietbeginn bis zur Aufnahme der Flüchtlinge habe sich an den persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnissen des Klägers aber nichts geändert. Der bloße Wunsch zur Aufnahme von Flüchtlingen genüge nicht. Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen kann.

Entwicklungen nach Aufnahme können kein berechtigtes Interesse begründen

Für unbeachtlich hielt das Amtsgericht den Vertrag des Klägers, dass die 73-jährige Ukrainerin ihm im Haushalt, bei der Betreuung der Kinder und des Hundes helfe. Denn er habe nicht vorgetragen, dass er diese hierzu und erst nach Mietbeginn plötzlich benötigt habe. Diese Hilfe sei jedenfalls nicht Grund für die Aufnahme der Flüchtlinge gewesen. Spätere Entwicklungen können nicht rückwirkend berücksichtigt werden.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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