18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31836

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Urteil17.03.2022Landgericht Berlin67 S 286/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 470Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 470
  • WuM 2022, 278Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 278
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil27.10.2021, 9 C 5/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil17.03.2022

Kein Anspruch auf Untervermietung bei Erhaltung eines bloßen NebenwohnsitzesGeringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile begründen kein berechtigtes Interesse an Untervermietung

Soll eine Wohnung leidglich als Nebenwohnsitz genutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile können ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung nicht begründen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung je eines Zimmers der Wohnung an zwei Unter­mie­te­rinnen. Der Mieter hatte zusammen mit seiner Familie seinen Hauptwohnsitz in einer gemieteten Doppel­haus­hälfte am Stadtrand von Berlin. Er nutzte die Stadtwohnung als Nebenwohnung. So übernachtete er an zwei bis drei Nächten pro Woche in der Wohnung und suchte sie tagsüber gelegentlich zu Arbeitspausen auf. Sein Spedi­ti­o­ns­betrieb lag nicht weit von der Wohnung entfernt. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu. Es sei zu beachten, dass der Mieter die Wohnung lediglich als Nebenwohnsitz nutze. Die durch die Nutzung der Wohnung entstehenden geringfügigen Gebrauchs- und Komfortvorteile können ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung nicht begründen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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