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Dokument-Nr. 34928

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Urteil13.12.2023Landgericht Berlin64 S 81/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 240Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 240
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil05.04.2023, 21 C 4/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil13.12.2023

Haftung des Mieters für Beschädigungen der Mietsache trotz fehlenden VerschuldensRückwärtiges Hineinfallen in Glastür aufgrund unvor­her­sehbarer Ohnmacht

Der Mieter einer Wohnung haftet auch dann für eine von ihm verursachte Beschädigung der Mietsache, wenn ihm daran kein Verschulden trifft. Dies ist etwa der Fall, wenn er aufgrund einer unvor­her­sehbaren Ohnmacht rückwärts in eine Glastür hineinfällt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­mieterin im Jahr 2023 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Vermieterin auf Reparatur eines beschädigten Türflügels der gläsernen Wohnzimmertür in Anspruch genommen. Die Glastür wurde beschädigt als die Mieterin einen Schwindelanfall erlitt und dabei gegen die Tür gefallen ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Reparatur der beschädigten Glastür

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Reparatur der beschädigten Glastür zu. Es liege hier ein Fall des schuldlosen vertrags­widrigen Handelns vor. Ein Mieter müsse gemäß § 538 BGB nur für solche Beschädigungen der Mietsache nicht aufkommen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Das rückwärtige Hineinfallen in die Tür könne aber nicht als vertragsgemäßer Gebrauch beschrieben werden. Die Mieterin habe daher für die Beschädigung einstehen müssen. Auf das fehlende Verschulden komme es nicht an.

Beschädigung der Mietsache liegt im Risikobereich der Mieterin

Die Beschädigung der Mietsache sei eindeutig dem Risikobereich der Mieterin zuzuordnen, so das Landgericht. Es erscheine daher unbillig, der Vermieterin die Betriebsgefahr für den eigenen Körper der Mieterin zuzuweisen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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