Dokument-Nr. 22716
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- WuM 2016, 280Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 280
Amtsgericht Saarbrücken Urteil07.12.2015
Mieter haftet nicht auf Schadenersatz wegen Beschädigung des Treppenhauses nach unverschuldeter SchlägereiKeine Haftung des Notwehrberechtigten für ungewollte Schäden
Wird das Treppenhaus eines Miethauses bei einer Schlägerei zwischen einem Mieter und einem Dritten beschädigt, so haftet dafür dann nicht der Mieter, wenn er unverschuldet in die Schlägerei geriet und die Schäden infolge des Notwehrrechts ungewollt entstanden sind. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 kam es zwischen dem Mieter einer Wohnung und einem Dritten zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Hintergrund dessen waren Eifersüchteleien des Dritten betreffend seiner Freundin. Im Rahmen der Schlägerei wurde der Dritte gegen die Wand des Treppenhauses gestoßen, wodurch diese beschädigt wurde. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 516 EUR verlangte der Vermieter von dem Mieter ersetzt. Da sich der Mieter bis zum Ende der Mietzeit im Oktober 2013 weigerte die Kosten zu erstatten, zog der Vermieter den Betrag von der Mietkaution ab. Damit war wiederum der Mieter nicht einverstanden und erhob Klage.
Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der restlichen Mietkaution
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Mietkaution zugestanden. Der Vermieter habe nicht einen Teil der Mietkaution einbehalten dürfen, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen der Treppenhausbeschädigung nicht bestanden habe.
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung der Reparaturkosten
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe dem Vermieter kein Anspruch nach § 904 Satz 2 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Mieter zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr bewusst und gewollt die Beschädigung der Wand in Kauf genommen habe. Dies sei hier aber zu verneinen gewesen. Zwar sei die Verteidigungshandlung des Mieters ursächlich für die Beschädigung gewesen. Jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, dass dem Mieter die Möglichkeit einer Beschädigung bewusst gewesen sei oder sie sogar gebilligt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 280/rb)
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