21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22815

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Urteil08.03.1989Landgericht Aachen4 O 476/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1122Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1122
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Landgericht Aachen Urteil08.03.1989

Beschädigung eines Pkw aufgrund Notstands: Schaden­ersatz­anspruch nach § 904 Satz 2 BGB setzt bewusste und gewollte Beschädigung der Sache vorausKeine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei ungewollter Beschädigung aufgrund Selbstrettung

Macht ein Motorradfahrer von seinem Notstandsrecht nach § 904 Satz 1 BGB Gebrauch und beschädigt er dadurch einen geparkten Pkw, so hat er nur dann für den Schaden gemäß § 904 Satz 2 BGB aufzukommen, wenn er bewusst und gewollt den Pkw zur Selbstrettung beschädigt hat. Bei einer ungewollten Beschädigung kommt nicht einmal eine entsprechende Anwendung in Betracht. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1988 kam es beinahe zu einem Zusammenstoß zwischen einem Motorradfahrer und einem 14-jährigen Radfahrer als dieser einen Schlenker machte. Der Motorradfahrer konnte eine Kollision nur dadurch vermeiden, dass er abbremste und nach rechts auswich. Hierbei kam er jedoch zu Fall und schleuderte gegen einen abgestellten Pkw. Da hierdurch der Pkw beschädigt wurde, klagte dessen Besitzer gegen den Motorradfahrer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.200 DM.

Kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund fehlenden Verschuldens bzw. Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses

Das Landgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder § 823 BGB zugestanden. Denn dem Motorradfahrer habe zum einen kein Verschulden zur Last gelegt werden können und zum anderen habe sich der Unfall für ihn als unabwendbares Ereignis dargestellt.

Kein Ersatzanspruch aufgrund Pkw-Beschädigung infolge eines Notstands

Nach Auffassung des Landgerichts sei zudem der Ersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung gekommen. Zwar könne nach dieser Vorschrift derjenige, dessen Sache im Rahmen eines Notstandes beschädigt wurde, Schadensersatz vom Notstands­be­rech­tigten verlangen. Dies setze aber voraus, dass der Notstands­be­rechtigte bewusst und gewollt auf die Sache eingewirkt und somit beschädigt habe. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Keine bewusste und gewollte Beschädigung des Pkw durch Motorradfahrer

Der Motorradfahrer habe zwar die Ursache dafür gesetzt, dass er gegen den Pkw des Klägers geschleudert wurde und diesen dadurch beschädigte. Nach Ansicht des Landgerichts habe aber keine Rede davon sein können, dass dem Motorradfahrer die Möglichkeit einer Beschädigung auch nur bewusst gewesen sei oder er diese gar gebilligt habe. Es habe vielmehr alles dafür gesprochen, dass er bei seinem Rettungsversuch den abgestellten Pkw nicht als einen Gegenstand angesehen habe, dessen er sich zu seiner eigenen Rettung oder des Radfahrers habe bedienen wollen.

Keine entsprechende Anwendung bei ungewollter Beschädigung

Das Landgericht hielt darüber hinaus eine entsprechende Anwendung des § 904 Satz 2 BGB bei einer ungewollten Beschädigung im Rahmen einer Selbstrettung für unzulässig. Denn dies würde zu einer reinen Veran­las­sungs­haftung führen, die mit dem geltenden Schadensrecht unvereinbar wäre.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1122/rb)

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