Dokument-Nr. 14525
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- GE 2000, 345Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2000, Seite: 345
- NZM 2001, 986Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 986
- Fehlende Gemeinschaftsantenne stellt keinen Mangel der Mietsache darLandgericht Berlin, Urteil25.05.2012, 63 S 426/11
- Defekte Gegensprechanlage: 5 % Mietminderung zulässigLandgericht Berlin, Urteil02.12.1991, 67 S 364/91
- Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglichAmtsgericht Norderstedt, Urteil18.12.2009, 42 C 561/08
- Rattenplage: Ratten im Hof können Mietminderung rechtfertigenAmtsgericht Aachen, Urteil19.04.2000, 5 C 5/00
Landgericht Berlin Urteil16.02.1999
Feuchte mit Schimmel bedeckte Wände sowie verdreckter und von Ratten befallender Hof rechtfertigen MietminderungRecht zur Mietminderung ebenso bei nicht funktionierender Gegensprechanlage und fehlenden Anschluss zur Gemeinschaftsantenne
Sind die Außenwände der Wohnung feucht und mit Schimmel bedeckt, ist der Hof verdreckt und von Ratten befallen, funktioniert die Gegensprechanlage nicht und fehlt der Anschluss zur Gemeinschaftsantenne, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung wegen mehrerer behaupteter Mängel seine Miete. Die Vermieterin bestritt das Vorliegen der Mängel und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Dem Mieter habe ein Recht zur Minderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Denn die Wohnung habe folgende Mängel aufgewiesen:
Feuchte Wände
Soweit die Außenwände aller Zimmer der Wohnung sowie die Wände und Decke des Bads durchfeuchtet und in der Küche Schimmelflecken vorhanden waren, hielt das Gericht eine Minderungsquote von 15 % für angemessen. Zu beachten sei jedoch gewesen, dass nachdem der Mieter die Schäden durch das Streichen der Wände und der Decke optisch beseitigt hatte, nur noch eine Minderung von 13 % gerechtfertigt gewesen sei. Denn der Mangel habe abgesehen von der optischen Beeinträchtigung weiterhin bestanden.
Nicht funktionierende Gegensprechanlage, fehlender Anschluss zur Gemeinschaftsantenne und verdreckter mit Ratten befallener Hof
Diese Mängel haben nach Ansicht des Gerichts den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 % also insgesamt 6 % berechtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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