21.11.2024
21.11.2024  
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Landgericht Berlin Urteil16.02.1999

Feuchte mit Schimmel bedeckte Wände sowie verdreckter und von Ratten befallender Hof rechtfertigen MietminderungRecht zur Mietminderung ebenso bei nicht funkti­o­nie­render Gegen­sprech­anlage und fehlenden Anschluss zur Gemein­schafts­antenne

Sind die Außenwände der Wohnung feucht und mit Schimmel bedeckt, ist der Hof verdreckt und von Ratten befallen, funktioniert die Gegen­sprech­anlage nicht und fehlt der Anschluss zur Gemein­schafts­antenne, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung wegen mehrerer behaupteter Mängel seine Miete. Die Vermieterin bestritt das Vorliegen der Mängel und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Dem Mieter habe ein Recht zur Minderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Denn die Wohnung habe folgende Mängel aufgewiesen:

Feuchte Wände

Soweit die Außenwände aller Zimmer der Wohnung sowie die Wände und Decke des Bads durchfeuchtet und in der Küche Schimmelflecken vorhanden waren, hielt das Gericht eine Minderungsquote von 15 % für angemessen. Zu beachten sei jedoch gewesen, dass nachdem der Mieter die Schäden durch das Streichen der Wände und der Decke optisch beseitigt hatte, nur noch eine Minderung von 13 % gerechtfertigt gewesen sei. Denn der Mangel habe abgesehen von der optischen Beein­träch­tigung weiterhin bestanden.

Nicht funktionierende Gegen­sprech­anlage, fehlender Anschluss zur Gemein­schafts­antenne und verdreckter mit Ratten befallener Hof

Diese Mängel haben nach Ansicht des Gerichts den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 % also insgesamt 6 % berechtigt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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