18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11323

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Urteil19.04.2000Amtsgericht Aachen5 C 5/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2000, 379Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 379
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Aachen Urteil19.04.2000

Rattenplage: Ratten im Hof können Mietminderung rechtfertigenAuftreten von Ratten im Hof eines Mietshauses rechtfertigt Mietminderung von 10 % der Nettomiete

Das Amtsgericht Aachen hat eine Vermieterin auf die Klage einer Mieterin dazu verurteilt, bereits gezahlte Miete rückwirkend zurückzuzahlen. Das Auftreten von Ratten rechtfertige eine Mietminderung von 10 % der Nettomiete.

Das Gericht führte aus, dass das Auftreten der Ratten einen Mietmangel darstelle. Auch wenn dadurch die Wohnung nicht unmittelbar beeinträchtigt werde, so wirke sich dies jedoch auf das gesamte Wohnumfeld und das Wohngefühl der Mieterin aus. Es sei auch für jeden sichtbar gewesen, dass die Rattenfallen dort aufgestellt waren. Hinzu komme, dass auch die Miete selbst angesichts der relativ einfachen Ausstattung und des Zustands des Hauses relativ hoch sei, so dass der Mangel auch nicht durch eine entsprechend angepasste Miete kompensiert werde. Deshalb erscheine die Mietminderung in dieser Höhe gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Aachen (vt/we)

der Leitsatz

§ 535 BGB (rao)

Ein Wohnungsmieter kann die Miete um 10 % kürzen, wenn im Hof Ratten auftreten. Durch die Ratten wird das Wohngefühl beeinträchtigt.

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