21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9309

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Urteil08.10.2008Amtsgericht Charlottenburg205 C 103/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 203Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 203
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil08.10.2008

In Berlin ist mit Ratten im Keller zu rechnen - Mieter hat keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen Vermieter für zerstörte Gegenstände durch RattenbefallÜberwiegendes Mitverschulden des Mieters schließt Schaden­s­er­satz­an­spruch aus

In Berlin ist damit zu rechnen, dass im Keller abgestellte Gegenstände von Ratten befallen und dadurch zerstört werden können. Daher hat im Schadensfall der Mieter gegen den Vermieter keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnten die Mieter eine im 1. OG eines Berliner Hinterhauses gelegene Wohnung. Zur Wohnung gehörte ein Keller. Der Vermieter hatte mehrmals im November und Dezember 2007 vorsorgliche Ratten­be­kämp­fungs­maß­nahmen durchführen lassen.

Ratten "zerstören" einige im Keller gelagerte Gegenstände

Trotzdem kam es im Dezember 2007 zu einem Rattenbefall des Kellers. Die Mieter behaupteten, dass dabei zahlreiche Gegenstände "irreparabel zerstört" worden seien. Bei den zerstörten Gegenständen soll es sich um einen Fernseher, einen DVB-T-Empfänger, einen DVD-Player, Teelichter, Schlittschuhe bzw. Inline-Skatern gehandelt haben. Die Mieter sahen im Rattenbefall einen Mietmangel. Für den Schaden an den Gegenständen verlangten sie vom Vermieter Schadensersatz von rund 1.300,- EUR.

Vermieter hat den Schaden nicht zu vertreten

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den Vermieter ab. Er habe den Schaden nicht zu vertreten. An einem Vertretenmüssen fehle es, zumal der Vermieter vorsorglich entsprechende Schäd­lings­be­kämp­fungs­maß­nahmen habe durchführen lassen.

Mieter trifft überwiegendes Mitverschulden am Schaden

Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, wie die genannten Gegenstände durch Ratten ohne Repara­tur­mög­lichkeit "zerstört" werden könnten. Diese Frage könne aber offen bleiben, da den Mietern jedenfalls überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei, führte das Gericht aus.

Mit Rattenbefall im Keller ist in Berlin zu rechnen

Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch sei nach § 254 BGB ausgeschlossen. Die Mieter hätten fast neue Geräte nicht im Keller lagern dürfen, sondern Vorkehrungen gegen Rattenbefall treffen müssen, da "in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zählt".

Quelle: ra-online, AG Charlottenburg

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