18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil02.12.1991

Defekte Gegen­sprech­anlage: 5 % Mietminderung zulässigWeitere geltend gemachte Mängel für Mietminderung zu gering

Bei einem Ausfall der Gegen­sprech­anlage und des elektronischen Türöffners kann ein Mieter die Miete um 5 % mindern. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mieter vor dem Landgericht Berlin, da seine Wohnung diverse Mängel aufwies. Der Mieter beanstandete neben einer ausgefallenen Treppen­h­aus­be­leuchtung, einem ausgefallenen elektrischen Türöffner und Türschließer und zahlreicher anderer Mängel unter anderem auch den Ausfall der Gegensprechanlage in seiner Wohnung.

Mietminderung von 5 % gerechtfertigt

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter teilweise Recht. Während das Gericht die meisten Mängel als relativ gering ansah, hielt es eine ausgefallene Gegen­sprech­anlage dagegen für einen Mangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete von 5 % berechtigt.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (Grundeigentum 1992, 159/ac/pt)

der Leitsatz

Bei einem Ausfall der Gegen­sprech­anlage und des elektronischen Türöffners ist eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. (rao)

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