23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16669

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Urteil10.08.1989Amtsgericht Aachen80 C 220/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1989, 509Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 509
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Amtsgericht Aachen Urteil10.08.1989

Recht zur Mietminderung von 5 % bei nicht funkti­o­nie­render Gegen­sprech­anlageGegen­sprech­anlage wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit

Ist die Gegen­sprech­anlage nicht funkti­o­ns­tüchtig, kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Denn eine solche Anlage ist wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 4. Obergeschoß liegenden Wohnung ihre Miete, da die Gegensprechanlage nicht funktionierte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht entschied gegen die Vermieterin. Dieser habe kein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Miete wegen des Vorliegens eines Fehlers, welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigte, mindern dürfen. Das Gericht hielt dabei eine Minderung von 5 % für angemessen.

Gegen­sprech­anlage bezweckt Gewährleistung der Sicherheit

In diesem Zusammenhang verwies das Amtsgericht darauf, dass die Gegen­sprech­anlage dazu dient, ungebetene Besucher nicht ins Haus zu lassen. Der Mieter habe durch sie die Möglichkeit sich einer Kontrolle darüber zu verschaffen, wer zu ihm in die Wohnung will. Eine funktionierende Gegen­sprech­anlage sei daher ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit eines Mieters. Diese Funktion sei im vorliegenden Fall eingeschränkt gewesen. Denn die Mieterin habe bei jedem Besuch von ihrer Wohnung im vierten Stock hinunter zur Haustür gehen müssen, um eventuelle unliebsame Besucher abweisen zu können.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1989, 509/rb)

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