21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22772

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Urteil01.04.2016Landgericht Berlin63 S 259/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 654Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 654
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Landgericht Berlin Urteil01.04.2016

Wohnwert­er­höhung durch verschweißten und vollflächig verklebten Linoleumboden in KücheKeine Berück­sich­tigung über Putz liegender Heizungsrohe im Rahmen des wohnwert­min­dernden Merkmals "Be- und Entwässerungs­installation überwiegend auf Putz"

Ist der Linoleumboden in der Küche verschweißt und vollflächig verklebt, so ist er als wohnwert­er­höhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015 anzusehen. Dagegen sind über Putz liegende Heizungsrohe im Rahmen des wohnwert­min­dernden Merkmals "Be- und Entwässerungs­installation überwiegend auf Putz" nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung erklären. Diese weigerten sich aber mit der Begründung, dass der in der Küche ausgelegte Linoleumboden nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Zudem lag ihrer Meinung nach das wohnwert­min­dernde Merkmal "Be- und Entwäs­se­rungs­in­sta­l­lation überwiegend auf Putz" vor, da die Heizungsrohre zum Teil über Putz lagen und in einer Ecke des Badezimmers eine Abwasserleitung gut sichtbar über Putz verlief. Die Vermieterin sah dies jedoch anders und erhob daher Klage.

Wohnwert­er­höhung durch verschweißten und vollflächig verklebten Linoleumbodens in Küche

Das Landgericht Berlin wertete den Linoleumboden in der Küche als wohnwert­er­höhend. Zwar komme es in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Preis des Belags an. Jedoch könne sich die Hochwertigkeit auch aus der Art und Weise der Verlegung ergeben. Ausgehend davon ging das Gericht von einem hochwertigen Linoleumboden aus. Denn dieser sei nicht einfach ausgelegt worden, sondern zusätzlich seien Verlegeplatten und eine 19 mm starke Tritt­scha­ll­dämmung aufgebracht worden. Darüber hinaus seien die Nähte verschweißt und der Belag vollflächig verklebt worden.

Kein Vorliegen des wohnwert­min­dernden Merkmals "Be- und Entwäs­se­rungs­in­sta­l­lation überwiegend auf Putz"

Nach Auffassung des Landgerichts habe das wohnwert­min­dernde Merkmal "Be- und Entwäs­se­rungs­in­sta­l­lation überwiegend auf Putz" nicht vorgelegen. Denn zum einen handele es sich bei über Putz verlaufende Heizungsrohre nicht um Installationen der Be- und Entwässerung. Zum anderen könne hinsichtlich der Abwasserleitung in einer Ecke des Bades nicht von "überwiegend" gesprochen werden. Weder der störende Anblick noch die Geräu­sch­be­läs­ti­gungen haben daran etwas geändert.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 654/rb)

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