Dokument-Nr. 20429
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- GE 2014, 1589Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1589
Landgericht Berlin Beschluss24.10.2014
Durch Bauarbeiten begründete Beeinträchtigung der Mietwohnung rechtfertigt Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen einer erheblichen StörungBei unwesentlichen Störungen stehen mietrechtliche Gewährleistungsansprüche zur Verfügung
Kommt es aufgrund eines aufgestellten Gerüstes und von Bauarbeiten zu einer Beeinträchtigung einer Mietwohnung, so rechtfertigt dies nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn sich die Beeinträchtigung als erheblich darstellt. Liegt dagegen eine nur unwesentliche Störung vor, so stehen dem Mieter die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche, wie etwa das Recht zur Mietminderung, zur Verfügung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beklagten sich die Mieter einer Wohnung über Beeinträchtigungen, die mit Bauarbeiten an der Außenfassade des Hauses einhergingen. So führten sie an, dass es durch Hämmern, Klopfen, Bohren, Transport von Baumaterial über einen Lastenaufzug, lautstarke Unterhaltungen der Bauarbeiter sowie durch Sägearbeiten zu einer Lärmbelästigung gekommen sein soll. Darüber hinaus trugen sie eine Sichtbeeinträchtigung und Verdunkelung durch das Baugerüst sowie Baustaub auf den Fensterbänken vor. Sie befürchteten ebenfalls eine erhöhte Einbruchsgefahr. Die Mieter wollten daher mittels einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp und den Abbau des Gerüstes erreichen.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten und auf Entfernen des Baugerüstes
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten und auf Entfernen des Baugerüstes gemäß § 862 BGB zugestanden. Die von ihnen angeführte Besitzstörung nach § 858 BGB habe nicht vorgelegen. Zwar verkannte das Gericht nicht, dass hier der Mietgebrauch beeinträchtigt war. Jedoch setze das Vorliegen einer Besitzstörung eine Erheblichkeit der Beeinträchtigungen voraus. Daran habe es hier gefehlt. Zwar müsse grundsätzlich der Vermieter die Unwesentlichkeit der Störung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Vortrag der Mieter habe jedoch bereits nichts über die Intensität der Beeinträchtigungen beinhaltet. Dies sei aber erforderlich gewesen.
Schutz des Mieters durch mietrechtliche Gewährleistungsansprüche
Das Landgericht verwies darauf, dass der Mieter in einem solchen Fall nicht schutzlos stehe. Denn liegt eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vor, so könne der Mieter mietrechtliche Gewährleistungsansprüche, wie etwa das Recht zur Mietminderung, geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1589/rb)
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