21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20429

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Beschluss24.10.2014Landgericht Berlin63 S 203/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1589Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1589
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Landgericht Berlin Beschluss24.10.2014

Durch Bauarbeiten begründete Beein­träch­tigung der Mietwohnung rechtfertigt Unter­lassungs­anspruch nur bei Vorliegen einer erheblichen StörungBei unwesentlichen Störungen stehen mietrechtliche Gewähr­leistungs­ansprüche zur Verfügung

Kommt es aufgrund eines aufgestellten Gerüstes und von Bauarbeiten zu einer Beein­träch­tigung einer Mietwohnung, so rechtfertigt dies nur dann einen Unter­lassungs­anspruch, wenn sich die Beein­träch­tigung als erheblich darstellt. Liegt dagegen eine nur unwesentliche Störung vor, so stehen dem Mieter die mietrechtlichen Gewähr­leistungs­ansprüche, wie etwa das Recht zur Mietminderung, zur Verfügung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beklagten sich die Mieter einer Wohnung über Beein­träch­ti­gungen, die mit Bauarbeiten an der Außenfassade des Hauses einhergingen. So führten sie an, dass es durch Hämmern, Klopfen, Bohren, Transport von Baumaterial über einen Lastenaufzug, lautstarke Unterhaltungen der Bauarbeiter sowie durch Sägearbeiten zu einer Lärmbelästigung gekommen sein soll. Darüber hinaus trugen sie eine Sicht­be­ein­träch­tigung und Verdunkelung durch das Baugerüst sowie Baustaub auf den Fensterbänken vor. Sie befürchteten ebenfalls eine erhöhte Einbruchsgefahr. Die Mieter wollten daher mittels einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp und den Abbau des Gerüstes erreichen.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten und auf Entfernen des Baugerüstes

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten und auf Entfernen des Baugerüstes gemäß § 862 BGB zugestanden. Die von ihnen angeführte Besitzstörung nach § 858 BGB habe nicht vorgelegen. Zwar verkannte das Gericht nicht, dass hier der Mietgebrauch beeinträchtigt war. Jedoch setze das Vorliegen einer Besitzstörung eine Erheblichkeit der Beein­träch­ti­gungen voraus. Daran habe es hier gefehlt. Zwar müsse grundsätzlich der Vermieter die Unwesent­lichkeit der Störung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Vortrag der Mieter habe jedoch bereits nichts über die Intensität der Beein­träch­ti­gungen beinhaltet. Dies sei aber erforderlich gewesen.

Schutz des Mieters durch mietrechtliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche

Das Landgericht verwies darauf, dass der Mieter in einem solchen Fall nicht schutzlos stehe. Denn liegt eine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs vor, so könne der Mieter mietrechtliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche, wie etwa das Recht zur Mietminderung, geltend machen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1589/rb)

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