Dokument-Nr. 14306
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- Amtsgericht Mitte, Beschluss09.02.2012, 2 C 58/12
Landgericht Berlin Beschluss12.03.2012
Unangekündigte Baumaßnahme begründet für den Mieter einen UnterlassungsanspruchMieter ist nicht zur Duldung verpflichtet
Führt der Vermieter unangekündigt Baumaßnahmen im Wohnhaus durch, so besteht für die Mieter ein Unterlassungsanspruch. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Mieter von der Vermieterin die Unterlassung von Modernisierungsarbeiten im Haus im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Arbeiten wurden den Mietern vorher nicht angekündigt.
Besitzstörung lag vor
Das Landgericht Berlin entschied, zu Gunsten des Mieters. Ihm stand ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zu. Der Mieter war in seinem Besitz an der Wohnung durch die von der Vermieterin im Hause veranlassten Bauarbeiten gestört. Ein Recht zur Vornahme solch störender Arbeiten besteht solange nicht, bis sie ordnungsgemäß gemäß § 554 Abs. 3 BGB gegenüber den Mietern angekündigt wird. Der Mieter war daher nicht zur Duldung verpflichtet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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