Landgericht Berlin Urteil17.03.2007
Kein Recht zur Mietminderung bei Erkennbarkeit zukünftiger BaumaßnahmenVorhandene Baulücke begründet Erkennbarkeit
Dem Mieter steht wegen Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen dann kein Recht zur Mietminderung zu, wenn die Bauarbeiten wegen des Vorhandenseins einer Baulücke zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses erkennbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Mieter einer Wohnung ihre Miete mindern, da es im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu Belästigungen kam. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung jedoch nicht. Seiner Ansicht nach haben die Mieter angesichts der vorhandenen Baulücke, welche mit Büschen und Sträuchern zugewachsen war, zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses erkennen müssen, dass es zu Bautätigkeiten kommen kann. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Bauarbeiten
Das Landgericht Berlin verneinte ein Recht zur Mietminderung. Denn die Mieter hätten schon beim Einzug in die Wohnung davon ausgehen müssen, dass es in der Folgezeit zu Bauarbeiten kommt. Ist nämlich schon bei Mietvertragsabschluss erkennbar, dass mit Baumaßnahmen in der näheren Umgebung des Mietshauses gerechnet werden muss, etwa wegen vorhandener Baulücken, so sei eine Mietminderung wegen Baulärm unzulässig (OLG München, Urt. v. 26.03.1993 - 21 U 6002/92; KG Berlin, Urt. v. 03.06.2002 - 8 U 74/01).
Vorhandene Baulücke schloss Minderungsrecht aus
Eine solche Baulücke habe hier vorgelegen, so das Landgericht weiter. Anhand dieser haben die Mieter erkennen müssen, dass es zu Bautätigkeiten kommen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)