Dokument-Nr. 16765
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- GE 2013, 548Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 548
- IMR 2013, 320Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 320
Landgericht Berlin Urteil04.03.2013
Konkrete Anhaltspunkte für Bauarbeiten bei Baulücke in der NachbarschaftSpätere Baumaßnahmen rechtfertigen keine Mietminderung
Befindet sich in der Nachbarschaft eine Baulücke, muss der Mieter mit späteren Baumaßnahmen rechnen. Ein Minderungsrecht steht ihm in einem solchen Fall nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft. Ihrer Meinung nach habe ein Mietmangel vorgelegen. Denn der Vermieter habe gewusst, dass sie die Wohnung gerade wegen des ruhigen Wohnumfelds genommen hatten. Darum sei von einer schlüssigen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, von der wegen der Bauarbeiten abgewichen wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Er verwies auf die bestehende Baulücke und damit auf den Umstand, dass die Mieter mit späteren Baumaßnahmen rechnen mussten. Er klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter recht. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Bauarbeiten in der Nachbarschaft habe den Mietern nicht zugestanden. Denn aufgrund der bei Mietvertragsschluss erkennbaren Baulücke im Umfeld der Mietsache haben konkrete Anhaltspunkte für mögliche künftige Bauarbeiten bestanden.
Keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
Das Landgericht verneinte zudem das Vorliegen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung. Denn einseitig gebliebene Vorstellungen des Mieters in Bezug auf das Fortbestehen eines bei Vertragsschluss als vorteilhaft empfundenen Umstands im Umfeld der Mietsache genügen nicht für die Annahme einer schlüssigen Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Vermieter die Vorstellungen des Mieters nur kennt. Vielmehr sei erforderlich, dass der Vermieter auf die Vorstellung in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12). Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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