Landgericht Berlin Urteil13.03.1986
Kosten für Prüfung von Feuerlöschgeräten sowie Austausch der Löschsubstanz durch Fachfirma stellen umlagefähige Betriebskosten darVermieter kann zur Wartung von Schneeräumgeräten sowie Hausreinigung Fachfirmen beauftragen
Die Kosten für eine Prüfung von Feuerlöschgeräten und für den Austausch der Löschsubstanz stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Zudem ist der Vermieter berechtigt, zur Wartung von Schneeräumgeräten sowie zu Hausreinigung Fachfirmen zu beauftragen und die dadurch entstehenden Kosten auf die Mieter umzulegen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Jahr 1983 über die Umlagefähigkeit einiger von der Vermieterin aufgeführten Kosten. So vertrat die Vermieterin die Ansicht, dass die Kosten für die Wartung der Schneeräumgeräte sowie für die Reinigung des Wohnhauses durch eine Fachfirma als Betriebskosten anzusehen sind. Dies sahen die Mieter einer Wohnung anders. Sie führten an, dass laut einer Dienstanweisung die Hauswarte für die Gerätewartung sowie die Hausreinigung zuständig waren. Zudem beanstandeten die Mieter die Umlage der Kosten, die für die Prüfung der Feuerlöschgeräte und den Austausch der Löschsubstanz entstanden waren.
Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Schneeräumgeräte
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr sei auch nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht verwehrt gewesen, die Wartung der Schneeräumgeräte einer Fachfirma zu übertragen. Denn es sei sachdienlich, technisches Gerät nicht von den hierzu ausgebildeten Hauswarten, sondern von fachkundigen Dritten warten zu lassen. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht es zudem für zulässig, wenn auch die Kosten für die Ersatzteile der Schneeräumgeräte als Betriebskosten erfasst werden.
Umlagefähigkeit der Hausreinigungskosten
Nach Auffassung des Landgerichts habe es der Vermieterin darüber hinaus im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zugestanden, die Hausreinigung einer Reinigungsfirma zu übertragen.
Umlagefähigkeit der Kosten zur Prüfung der Feuerlöschgeräte und für den Austausch der Löschsubstanz
Die Vermieterin habe schließlich auch die Kosten für die Prüfung der Feuerlöschgeräte und den Austausch der Löschsubstanz durch eine Fachfirma als Betriebskosten berücksichtigen dürfen, so das Landgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1986, 1121/rb)