03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23911

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Amtsgericht Steinfurt Urteil08.10.1992

Kosten für Feuer­lö­scher­prüfung nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten der Heizungsanlage umlagefähigFeuerlöscher nicht Bestandteil der Heizungsanlage oder zum Betrieb der Heizungsanlage erforderlich

Die Kosten für eine Feuer­lö­scher­prüfung sind ohne vertragliche Vereinbarung nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten für die Heizungsanlage umlagefähig. Denn ein Feuerlöscher ist nicht Bestandteil der Heizungsanlage und ist auch nicht zum Betrieb der Heizungsanlage erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte der Vermieter einer Wohnung die Kosten für die Prüfung der Feuerlöscher im Heizraum auf die Mieter um. Denn seiner Meinung nach handele es sich dabei um Betriebskosten bzw. Wartungskosten für die Heizungsanlage. Es sei insofern zu beachten, so der Vermieter, dass nach dem Bauord­nungsrecht sowie aus Sicher­heits­gründen ein Feuerlöscher im Heizraum erforderlich ist. Einer seiner Mieter war mit der Umlage jedoch nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.

Keine Umlagefähigkeit der Kosten für Feuer­lö­scher­prüfung

Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten des Mieters. Nach dem Mietvertrag seien die Kosten für die Feuer­lö­scher­prüfung nicht umlagefähig gewesen. Sie seien zudem nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten der Heizungsanlage zu werten gewesen. Denn ein Feuerlöscher sei nicht Bestandteil der Heizungsanlage und sei zu deren Betrieb auch nicht erforderlich. Soweit nach dem Bauord­nungsrecht oder unter Sicher­heits­ge­sichts­punkten im Heizraum ein Feuerlöscher erforderlich sei, seien Kosten für die Feuer­lö­scher­prüfung ebenso wenig umlagefähig, wie Kosten für sonstige Sicher­heits­ein­rich­tungen, wie etwa eine feuerhemmende Tür oder ähnliches.

Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 1993, 135/rb)

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