Dokument-Nr. 22067
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- GE 2000, 539Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2000, Seite: 539
Landgericht Berlin Urteil09.03.2000
Verdunstungsröhrchen: Pflicht zur Zahlung von Heizkosten trotz abgesperrten Heizkörperventils aufgrund KaltverdunstungKosten von Schneeräumgerät und Laubsauger können als Betriebskosten umgelegt werden
Der Wohnungsmieter muss trotz abgesperrten Heizkörperventils Heizkosten zahlen, wenn aufgrund einer Kaltverdunstung die Verdunstungsröhrchen einen Verbrauch anzeigen. Zudem können die Kosten für den Kauf eines Schneeräumgeräts und eines Laubsaugers als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Kauf aufgrund der Größe der Wohnanlage notwendig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste die Mieterin einer Wohnung aufgrund der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1996 geringfügig Heizkosten zahlen. Dem widersetzte sie sich mit der Begründung, dass sie ständig die Heizkörperventile abgesperrt habe und daher kein Verbrauch stattgefunden habe könne. Dem entgegnete die Vermieterin, dass aufgrund der Kaltverdunstung die Verdunstungsröhrchen einen Verbrauch gemessen haben. Dieser müsse von der Mieterin getragen werden. Die Mieterin weigerte sich zudem die in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1996 umgelegten Kosten für den Kauf eines Schneeräumgeräts und eines Laubsaugers zu tragen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Pflicht zur Zahlung der Heizkosten
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Diese habe die Heizkosten tragen müssen. Denn eine geringfügige Kaltverdunstung sei vom Mieter hinzunehmen. Aufgrund der physikalischen und technischen Gegebenheiten von Verdunstungsröhrchen sei es unmöglich, einen einzelnen Mieter völlig von dem Teil der Heizkosten freizustellen, die aufgrund der Ablesung der Röhrchen umgelegt werden. Denn dies würde dazu führen, dass der systembedingte Messfehler und die Anzeigenungenauigkeiten allein den übrigen Mietern aufgebürdet werden, die nicht ständig ihre Heizkörper absperren.
Umlage des Kaufpreises für Schneeräumgerät und Laubsauger zulässig
Die Mieterin habe zudem nach Ansicht des Landgerichts die umgelegten Kosten für den Kauf des Schneeräumgeräts und des Laubsaugers tragen müssen. Die Anschaffung beider Geräte sei in Anbetracht der Größe der Wohnanlage nicht zu beanstanden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2000, 539/rb)
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