21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22067

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Urteil09.03.2000Landgericht Berlin62 S 463/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2000, 539Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2000, Seite: 539
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil09.03.2000

Ver­dunstungs­röhrchen: Pflicht zur Zahlung von Heizkosten trotz abgesperrten Heizkör­per­ventils aufgrund KaltverdunstungKosten von Schneeräumgerät und Laubsauger können als Betriebskosten umgelegt werden

Der Wohnungsmieter muss trotz abgesperrten Heizkör­per­ventils Heizkosten zahlen, wenn aufgrund einer Kaltverdunstung die Ver­dunstungs­röhrchen einen Verbrauch anzeigen. Zudem können die Kosten für den Kauf eines Schnee­räum­geräts und eines Laubsaugers als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Kauf aufgrund der Größe der Wohnanlage notwendig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste die Mieterin einer Wohnung aufgrund der Heizkos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 1996 geringfügig Heizkosten zahlen. Dem widersetzte sie sich mit der Begründung, dass sie ständig die Heizkör­per­ventile abgesperrt habe und daher kein Verbrauch stattgefunden habe könne. Dem entgegnete die Vermieterin, dass aufgrund der Kaltverdunstung die Verdunstungsröhrchen einen Verbrauch gemessen haben. Dieser müsse von der Mieterin getragen werden. Die Mieterin weigerte sich zudem die in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 1996 umgelegten Kosten für den Kauf eines Schnee­räum­geräts und eines Laubsaugers zu tragen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Pflicht zur Zahlung der Heizkosten

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Diese habe die Heizkosten tragen müssen. Denn eine geringfügige Kaltverdunstung sei vom Mieter hinzunehmen. Aufgrund der physikalischen und technischen Gegebenheiten von Verduns­tungs­röhrchen sei es unmöglich, einen einzelnen Mieter völlig von dem Teil der Heizkosten freizustellen, die aufgrund der Ablesung der Röhrchen umgelegt werden. Denn dies würde dazu führen, dass der systembedingte Messfehler und die Anzei­ge­n­un­ge­nau­ig­keiten allein den übrigen Mietern aufgebürdet werden, die nicht ständig ihre Heizkörper absperren.

Umlage des Kaufpreises für Schneeräumgerät und Laubsauger zulässig

Die Mieterin habe zudem nach Ansicht des Landgerichts die umgelegten Kosten für den Kauf des Schnee­räum­geräts und des Laubsaugers tragen müssen. Die Anschaffung beider Geräte sei in Anbetracht der Größe der Wohnanlage nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2000, 539/rb)

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