18.10.2024
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Dokument-Nr. 29989

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Landgericht Berlin Urteil07.01.2021

LG Berlin verbietet irreführende Werbung mit StandesämternFehlvorstellung über Vermittlerrolle wird auch nicht ausreichend durch spätere Informationen korrigiert

Das Landgericht Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kosten­pflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) in wesentlichen Punkten statt.

Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite einen kosten­pflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von 7 Euro pro Dokument beim Standesamt anforderte – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen müssen Kunden inklusive Standes­amts­gebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahlt dafür meist nur 10 bis 12 Euro.

Irreführende Bezeichnung als Standesamt

Der vzbv rügte den Inter­ne­t­auftritt als irreführend. Der Anbieter erweckte den falschen Eindruck, seine kosten­pflichtige Dokumen­ten­be­schaffung sei offizieller Service der Standesämter. Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Inter­ne­t­auftritt des Unternehmens irreführend ist. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie „Standesamt Online“ und „Standesamt24“ suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Inter­ne­t­auftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.

Kritisierte Werbeaussagen bleiben zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbrau­cher­schützer falsch darstellte. So wurde der eigene Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ kritisiert. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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