18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil14.11.2013

Notar wegen Mitwirkung bei Immobi­li­en­betrug zu Haftstrafe verurteiltGericht rügt Verstoß gegen Berufspflichten aufgrund mangelnder Aufklärung der Käufer über Risiken des Geschäfts

Das Landgericht Berlin hat einen ehemaligen Notar wegen Untreue in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, weitere derartige Taten begangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Das Landgericht Berlin sah es im zugrunde liegenden Fall als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit von September 2008 bis zum März 2010 sein Amt als Notar missbraucht hat, indem er eine Bande von Immobi­li­en­be­trügern unterstützt habe. Mehrere deswegen bereits rechtskräftig verurteilte Personen hätten sich zu einer Bande zusam­men­ge­schlossen, die es sich zum Ziel gesetzt habe, geschäftlich unerfahrenen Personen überteuerte fremdgenutzte Immobilien als Steuer­spa­r­modell anzubieten. Es seien Kaufverträge vermittelt worden, bei denen den Käufern über die zu erzielenden Rendite und die zu erwartenden finanziellen Belastungen falsche Angaben gemacht worden seien. Ferner sei den Käufern verschwiegen worden, dass der Verkäufer für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrages jeweils eine Provision von bis zu 35 % des Kaufpreises an die Vermittler bezahle und dass diese Provision im zu zahlenden Kaufpreis mit enthalten sei.

Notar verletzt durch eigenes Verhalten Vermö­gens­be­treu­ungs­pflichten gegenüber den Käufern

Die Käufer seien kurzfristig und zum Teil auch für sie sehr überraschend zur Kanzlei des Angeklagten in Berlin-Schöneberg gebracht worden, der dann in seiner Eigenschaft als Notar verbindliche Kaufangebote beurkundet und die hierfür anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt habe. Dabei habe der Angeklagte die Käufer in zehn Fällen unter Verstoß gegen seine Berufspflichten nicht hinreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt. Er sei zwar nicht Mitglied der betrügerischen Bande gewesen. Jedoch habe er deren Geschäfte durch seine Tätigkeit unterstützt, obwohl er es zumindest für möglich gehalten habe, dass dabei Betrugstaten zum Nachteil der Käufer begangen werden. Durch dieses Verhalten habe er auch seine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflichten gegenüber den Käufern verletzt und sich daher wegen Untreue strafbar gemacht. Bezüglich weiterer Taten ist der Angeklagte vom Vorwurf strafbaren Verhaltens freigesprochen worden.

Notar hätte betrügerisches Vorgehen der Immobi­li­en­ver­mittler auffallen müssen

Der Angeklagte hatte zwar die Vornahme der Beurkundungen eingeräumt, eine Kenntnis von strafbarem Verhalten auf Seiten von Immobi­li­en­ver­käufern bzw. -vermittlern bestritten. Das Gericht ist indessen davon ausgegangen, dass es sich dem Angeklagten aufgrund von Beschwer­de­schreiben zu früheren Beurkundungen aufgedrängt haben muss, dass die gesondert verfolgten Vertrags­ver­mittler in betrügerischer Weise vorgehen. In den Fällen, bezüglich derer es zu einem Freispruch kam, war eine derartige Kenntnis hingegen nicht nachzuweisen.

Die Staats­an­walt­schaft hatte die Verhängung einer Gesamt­frei­heits­strafe von fünf Jahren für insgesamt fünfzehn angeklagte Taten beantragt. Die Verteidigung hingegen hatte einen Freispruch gefordert.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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