21.11.2024
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Dokument-Nr. 30313

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Landgericht Berlin Beschluss24.05.2021

Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch die Berliner Innenstadt rechtskräftigBundes­ge­richtshof lehnt Revision als unbegründet ab

Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit 27-jährigen Angeklagten unter anderem wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit dreifachem versuchten Mord und mit verbotenem Kraft­fahr­zeu­grennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens war eine hochgefährliche Fluchtfahrt des Angeklagten vor der Polizei durch die Berliner Innenstadt, die mit dem Tod zweier Menschen endete. Der Angeklagte, der mit seinem Fahrzeug von mehreren Polizei­fahr­zeugen eingekesselt war und sich seiner Festnahme wegen einer vorangegangenen Straftat entziehen wollte, rammte sich zunächst unter erheblicher Gefährdung von Polizeibeamten einen Fluchtweg frei. Seine Flucht setzte er teilweise unter Nutzung der Gegenfahrbahn und mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fort. Als er unter voller Beschleunigung seines Fahrzeugs trotz für seine Fahrtrichtung seit mehreren Sekunden bestehenden Rotlichts in eine für ihn nicht einsehbare Kreuzung mit einer vierspurigen Haupt­ver­kehr­s­straße einfuhr, kam es zu einer Kollision mit zwei von rechts und links die Kreuzung bei Grünlicht querenden Fahrzeugen. Sein Fahrzeug wurde wiederum auf eine die Fahrbahn ebenfalls bei Grünlicht kreuzende Fußgängerin und schließlich auf ein parkendes Fahrzeug geschleudert. Die Fußgängerin sowie sein an der vorangegangenen Tat beteiligter Beifahrer kamen ums Leben. Der Angeklagte flüchtete trotz eigener Verletzungen zu Fuß weiter.

BGH bestätigt Beweiswürdigung, des LG zu bedingtem Tötungsvorsatz

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Insbesondere vermochte der Senat einen revisi­ons­rechtlich beachtlichen Rechtsfehler in der vom Angeklagten angegriffenen Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten angenommen hatte, nicht zu erkennen. Das Landgericht hatte seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr unter Berück­sich­tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des durch den unbändigen Fluchtwillen geprägten und in seiner Gefährlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Verhaltens des Angeklagten, gebildet und seine Entscheidung tragfähig begründet.

Auch Verurteilung wegen der Durchführung eines verbotenen "Alleinrennens" rechts­feh­lerfrei

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraft­fahr­zeu­grennens mit Todesfolge gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB war nicht zu beanstanden. Der Senat hatte anhand dieses Falles Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB in sogenannten Polizeiflucht­fällen zu überprüfen und die von ihm entwickelten Kriterien und Leitlinien zur Auslegung dieser Vorschrift weiter zu konkretisieren. Hieran gemessen war die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen "Alleinrennens" rechts­feh­lerfrei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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