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- GE 2017, 478Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 478
Landgericht Berlin Urteil08.11.2016
Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten darEntgeltliche Reservierungsvereinbarung für Kaufinteressenten nicht von Vorteil
Verlangt ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufinteressenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobilienmaklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Reservierungsgebühr für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Reservierungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.
Unangemessene Benachteiligung aufgrund fehlender Vorteile
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 02. April 2015 - 235 C 33/15 - wertete das Landgericht eine Reservierungsgebühr als unangemessene Benachteiligung, wenn nicht gewährleistet werde, dass sich aus der kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung für die Kaufinteressenten nennenswerte Vorteile ergeben. Mit der Reservierungsvereinbarung seien keine nennenswerten Vorteile für die Kaufinteressenten verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu geführt, dass die Maklerin für ihre vom Verkäufer beauftragte Maklertätigkeit sich zugleich eine von dem Erfolg ihrer Bemühungen unabhängige weitere Vergütung von der reservierenden Käuferseite versprechen lasse.
Reservierungsvereinbarung weicht von gesetzlicher Regelung zur Maklerprovision ab
Die Reservierungsvereinbarung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, so das Amtsgericht im oben genannten Urteil, wonach Maklerprovisionsansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen. Für die Kaufinteressenten sei es aber nicht sicher, dass sie tatsächlich das reservierte Objekt erwerben können. Die Maklerin könne nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten den Kaufvertrag abschließe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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