23.11.2024
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Dokument-Nr. 23626

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Urteil08.11.2016Landgericht Berlin15 O 152/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 478Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 478
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Landgericht Berlin Urteil08.11.2016

Reser­vie­rungs­gebühr eines Immobi­li­en­maklers stellt unangemessene Benachteiligung der Kaufin­ter­es­senten darEntgeltliche Re­servierungs­vereinbarung für Kaufin­ter­es­senten nicht von Vorteil

Verlangt ein Immobi­li­en­makler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, so werden dadurch die Kaufin­ter­es­senten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB, wenn sich aus der entgeltlichen Re­servierungs­vereinbarung für den Kaufin­ter­es­senten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Immobi­li­en­maklerin aus Berlin mit Verbrauchern, die sich für eine Immobilie interessieren, eine kosten­pflichtige Reser­vie­rungs­ver­ein­barung. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Reservierungsgebühr für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Verbrau­cher­zentrale. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Reser­vie­rungs­gebühr eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund fehlender Vorteile

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 02. April 2015 - 235 C 33/15 - wertete das Landgericht eine Reser­vie­rungs­gebühr als unangemessene Benachteiligung, wenn nicht gewährleistet werde, dass sich aus der kosten­pflichtigen Reser­vie­rungs­ver­ein­barung für die Kaufin­ter­es­senten nennenswerte Vorteile ergeben. Mit der Reser­vie­rungs­ver­ein­barung seien keine nennenswerten Vorteile für die Kaufin­ter­es­senten verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu geführt, dass die Maklerin für ihre vom Verkäufer beauftragte Maklertätigkeit sich zugleich eine von dem Erfolg ihrer Bemühungen unabhängige weitere Vergütung von der reservierenden Käuferseite versprechen lasse.

Reser­vie­rungs­ver­ein­barung weicht von gesetzlicher Regelung zur Maklerprovision ab

Die Reser­vie­rungs­ver­ein­barung weiche damit von dem wesentlichen Grundgedanken des § 625 BGB ab, so das Amtsgericht im oben genannten Urteil, wonach Makler­pro­vi­si­ons­ansprüche nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit entstehen. Für die Kaufin­ter­es­senten sei es aber nicht sicher, dass sie tatsächlich das reservierte Objekt erwerben können. Die Maklerin könne nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten den Kaufvertrag abschließe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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