Dokument-Nr. 22774
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- NJW-Spezial 2016, 642 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 642, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
Landgericht Stuttgart Urteil15.06.2016
Makler darf für Wohnungsbesichtigung keine Gebühr verlangenUnzulässige Umgehung des Bestellerprinzips
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Makler. Die Wettbewerbszentrale sah in einer von dem Makler verlangten Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips und klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.
Erhebung von Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt
Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sogenannten Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. Das Bestellerprinzip, das seit dem 1. Juni 2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die Erhebung einer Besichtigungsgebühr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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