21.11.2024
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Dokument-Nr. 22774

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Landgericht Stuttgart Urteil15.06.2016

Makler darf für Wohnungs­besichtigung keine Gebühr verlangenUnzulässige Umgehung des Bestel­ler­prinzips

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale gegen einen Makler. Die Wettbe­wer­bs­zentrale sah in einer von dem Makler verlangten Besich­ti­gungs­gebühr von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestel­ler­prinzips und klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.

Erhebung von Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestel­ler­prinzips nicht erlaubt

Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sogenannten Bestel­ler­prinzips wettbe­wer­bs­widrig. Das Bestellerprinzip, das seit dem 1. Juni 2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungs­ver­mitt­lungs­gesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermitt­lungs­pro­vision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestel­ler­prinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbe­wer­bs­zentrale als auch die Branchen­verbände im Vorfeld hingewiesen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale und untersagte die Erhebung einer Besich­ti­gungs­gebühr.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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