Dokument-Nr. 23053
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- WuM 2016, 505Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 505
Landgericht Stuttgart Urteil15.06.2016
Eigenbezeichnung eines Immobilienmaklers als "Dienstleister" ändert nichts an Eigenschaft als WohnungsvermittlerVerlangen einer Besichtigungsgebühr verstößt gegen Wohnvermittlungsgesetz und ist wettbewerbswidrig
Verlangt ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler für die Wohnungsbesichtigung eine Gebühr, so verstößt er damit gegen § 3 Abs. 3 des Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermittG) und begeht einen Wettbewerbsverstoß. Bezeichnet sich der Makler selbst als "Dienstleister", so ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als Wohnungsvermittler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler verlangte ab Juli 2015 für die Durchführung der Wohnungsbesichtigungen von den Interessenten eine Gebühr. Ein Verbraucherschutzverein sah darin ein Verstoß gegen das WoVermittG und einen Wettbewerbsverstoß. Er verlangte daher vom Makler ein Unterlassen. Dieser weigerte sich aber dem nachzukommen. Er führte an, nicht als Wohnungsvermittler oder Makler tätig zu sein. Vielmehr erbringe er, durch die Wohnungsbesichtigungen, eine reine Dienstleistung. Das WoVermittG sei daher für ihn nicht einschlägig. Der Verbraucherschutzverein ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.
Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm habe nach § 8 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr zugestanden.
Anwendbarkeit des Wohnvermittlungsgesetzes trotz Eigenbezeichnung als "Dienstleister"
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagte als Wohnungsvermittler tätig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 WoVermittG ist ein Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Wohnung zunächst im Internet beworben und diese beschrieben. Er habe sodann auf Anfrage des Wohnungsinteressenten das Exposé übersandt und konkrete Besichtigungstermine angeboten. Im Anschluss der Besichtigung seien dem Interessenten die Kontaktdaten des Vermieters ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen erfülle alle Voraussetzungen des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags.
Verstoß gegen Wohnvermittlungsgesetz
Nach § 3 Abs. 3 WoVermittG sei es einem Wohnungsvermittler untersagt, so das Landgericht, außer dem Provisionsanspruch weitere Entgeltforderungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungsvermittler stehen. Er dürfe für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen verlangen. Gegen diese Vorschrift habe der Beklagte angesichts des Verlangens einer Besichtigungsgebühr verstoßen.
Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung, Ausnutzung und Rechtsbruchs
Zudem habe der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts wettbewerbswidrig gehandelt. Durch das Verlangen einer Besichtigungsgebühr habe der Beklagte die Verbraucher über ihre Rechte irregeführt (Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 UWG), unzulässig die Rechtsunkenntnis der Verbraucher ausgenutzt (Verstoß gegen § 4 a UWG) sowie einen Rechtsbruch begangen (Verstoß gegen § 3 a UWG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 505/rb)
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