23.11.2024
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Dokument-Nr. 23053

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Urteil15.06.2016Landgericht Stuttgart38 O 73/15 KfH
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 505Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 505
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Landgericht Stuttgart Urteil15.06.2016

Eigen­be­zeichnung eines Immobi­li­en­maklers als "Dienstleister" ändert nichts an Eigenschaft als Wohnungs­ver­mittlerVerlangen einer Besich­ti­gungs­gebühr verstößt gegen Wohn­vermittlungs­gesetz und ist wettbe­wer­bs­widrig

Verlangt ein vom Vermieter beauftragter Immobi­li­en­makler für die Wohnungs­besichtigung eine Gebühr, so verstößt er damit gegen § 3 Abs. 3 des Wohn­vermittlungs­gesetzes (WoVermittG) und begeht einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Bezeichnet sich der Makler selbst als "Dienstleister", so ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als Wohnungs­ver­mittler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler verlangte ab Juli 2015 für die Durchführung der Wohnungs­be­sich­ti­gungen von den Interessenten eine Gebühr. Ein Verbrau­cher­schutz­verein sah darin ein Verstoß gegen das WoVermittG und einen Wettbewerbsverstoß. Er verlangte daher vom Makler ein Unterlassen. Dieser weigerte sich aber dem nachzukommen. Er führte an, nicht als Wohnungs­ver­mittler oder Makler tätig zu sein. Vielmehr erbringe er, durch die Wohnungs­be­sich­ti­gungen, eine reine Dienstleistung. Das WoVermittG sei daher für ihn nicht einschlägig. Der Verbrau­cher­schutz­verein ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besich­ti­gungs­gebühr

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­vereins. Ihm habe nach § 8 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Erhebung einer Besichtigungsgebühr zugestanden.

Anwendbarkeit des Wohnver­mitt­lungs­ge­setzes trotz Eigen­be­zeichnung als "Dienstleister"

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagte als Wohnungs­ver­mittler tätig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 WoVermittG ist ein Wohnungs­ver­mittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Wohnung zunächst im Internet beworben und diese beschrieben. Er habe sodann auf Anfrage des Wohnungs­in­ter­es­senten das Exposé übersandt und konkrete Besich­ti­gungs­termine angeboten. Im Anschluss der Besichtigung seien dem Interessenten die Kontaktdaten des Vermieters ausgehändigt worden. Dieses Vorgehen erfülle alle Voraussetzungen des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags.

Verstoß gegen Wohnver­mitt­lungs­gesetz

Nach § 3 Abs. 3 WoVermittG sei es einem Wohnungs­ver­mittler untersagt, so das Landgericht, außer dem Provi­si­ons­an­spruch weitere Entgelt­for­de­rungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungs­ver­mittler stehen. Er dürfe für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreib­ge­bühren, Schreibgebühren oder Ausla­ge­n­er­stat­tungen verlangen. Gegen diese Vorschrift habe der Beklagte angesichts des Verlangens einer Besich­ti­gungs­gebühr verstoßen.

Wettbe­wer­bs­verstoß wegen Irreführung, Ausnutzung und Rechtsbruchs

Zudem habe der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts wettbewerbswidrig gehandelt. Durch das Verlangen einer Besich­ti­gungs­gebühr habe der Beklagte die Verbraucher über ihre Rechte irregeführt (Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 UWG), unzulässig die Rechts­un­kenntnis der Verbraucher ausgenutzt (Verstoß gegen § 4 a UWG) sowie einen Rechtsbruch begangen (Verstoß gegen § 3 a UWG).

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 505/rb)

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