21.11.2024
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Dokument-Nr. 31328

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Urteil26.08.2021Landgericht Köln2 O 292/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1435Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1435
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Landgericht Köln Urteil26.08.2021

Notarielle Beurkundung einer Reser­vie­rungs­gebühr bei GrundstückskaufFormerfordernis bei Reser­vie­rungs­gebühr in Höhe von über 10 % einer üblichen Maklerprovision

Vereinbart ein Grund­stücks­eigentümer mit einem Kaufin­ter­es­senten eine Reser­vie­rungs­gebühr, so muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden, wenn die Gebühr über 10 % einer üblichen Maklerprovision liegt, einen Wert von 5.000 € übersteigt oder relativ bei ,3 % des Kaufpreises liegt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 vereinbarten die Eigentümer einer Immobilie mit einem Kaufin­ter­es­senten, dass dieser eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 € für den Kauf des Grundstücks zahlen soll. Nachdem der Kaufinteressent sein Angebot zurückzog, weil eine Baugenehmigung nicht vorlag und auch nicht erteilt werden konnte, beanspruchte er die gezahlte Gebühr zurück. Der Kaufinteressent hielt die Reservierungsvereinbarung für unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet wurde. Da die Grund­s­tücks­ei­gentümer dies anders sahen, erhob der Kaufinteressent Klage.

Anspruch auf Rückerstattung der Reser­vie­rungs­gebühr

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Reser­vie­rungs­gebühr gemäß § 812 BGB zu. Die von den Parteien unterzeichnete Reser­vie­rungs­ver­ein­barung sei gemäß §§ 125, 311b BGB wegen Formnichtigkeit unwirksam, da keine notarielle Beurkundung erfolgte. Das Formerfordernis bestehe, wenn die Gebühr über 10 % einer üblichen Maklerprovision liege, einen Wert von 5.000 € übersteige oder relativ bei ,3 % des Kaufpreises liege. Im vorliegenden Fall habe die Reser­vie­rungs­gebühr sogar 20 % der üblichen Maklerprovision gelegen, die 4,02 % des Kaufpreises betragen habe.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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