21.11.2024
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Landgericht Aschaffenburg Urteil11.01.2018

Recht des Vermieters zur Eigen­bedarfs­kündigung kann durch Mietver­trags­klausel wirksam ausgeschlossen werdenWeitergehender Kündigungs­ausschluss zugunsten des Mieters zulässig

Das Recht des Vermieters zur Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann durch eine Klausel im Mietvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Denn ein weitergehender Kündigungs­ausschluss zugunsten des Mieters ist zulässig. Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Wohnungsmieter im November 2016 eine Kündigung von seiner Vermieterin. Die Vermieterin stützte die Kündigung auf einen Eigenbedarf. Der Mieter hielt dies für unzulässig und verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen war. Die Vermieterin hielt die Klausel für unwirksam und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Aschaffenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Aschaffenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da ihr ein Recht zur Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht zugestanden habe.

Wirksamer Ausschluss der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Recht auf Eigenbedarfskündigung sei nach Ansicht des Landgerichts durch die Mietver­trags­klausel wirksam ausgeschlossen. Dies sei zulässig, was sich bereits aus einem Umkehrschluss der Regelung des § 573 Abs. 4 BGB ergebe. Damit stehe es den Mietver­trags­parteien frei, einen weitergehenden Kündi­gungs­aus­schluss zugunsten des Mieters zu vereinbaren.

Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 83/rb)

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