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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil29.09.2010

LAG Schleswig-Holstein: Keine fristlose Kündigung wegen Verzehrs von übrig gebliebenen PatientenessenVorherige Abmahnung erforderlich

Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beschäftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patien­ten­portion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden und deshalb nicht mehr aufgeklärt, ob die Vorwürfe zutreffen.

Der 56-jährige Kläger ist in der von der Beklagten betriebenen psychiatrischen Fachklinik seit 1991 als Kranken­pfle­ge­helfer beschäftigt. Der Kläger genießt tariflichen Kündi­gungs­schutz. Die Beklagte bezichtigte den Kläger, eine Ecke Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches beides den Patienten zugestanden hätte. Er habe zulasten der Patienten Vermö­gens­delikte begangen und deren besondere Schutz­be­dürf­tigkeit ausgenutzt. Der Kläger bestritt die Vorwürfe.

Arbeitgeber kündigte fristlos - ohne vorherige Abmahnung

Ohne vorherige Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Kündi­gungs­schutzklage gab das Arbeitsgericht Lübeck statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Landes­a­r­beits­gericht blieb ohne Erfolg.

LAG: Auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens kommt es nicht an

Zur Begründung führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außer­or­dentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankomme. Zweck der fristlosen Kündigung dürfe nicht die Sanktion einer Vertrags­ver­letzung sein, vielmehr diene sie der Vermeidung des Risikos weiterer arbeits­ver­trag­licher Verstöße.

LAG: Geringfügiges Eigentumsdelikt

Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten handele es sich allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Bei einem steuerbaren Verhalten diene eine vorherige Abmahnung der Objektivierung einer negativen Zukunfts­prognose. Sie sei nur dann entbehrlich, wenn eine Verhal­ten­s­än­derung trotz Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine schwere Pflicht­ver­letzung handele, aufgrund derer die Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei.

Sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses ist unver­hält­nismäßig

Vorliegend stelle jedoch die sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses eine unver­hält­nis­mäßige Reaktion auf die behaupteten Pflicht­ver­let­zungen dar. Unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeits­ver­hält­nisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, habe jedenfalls auf eine Abmahnung nicht verzichtet werden können.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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