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Dokument-Nr. 33050

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil27.06.2023

Gericht erklärt Kündigung von Domkantor aufgrund geplanter Leihmut­ter­schaft für unwirksamLeihmut­ter­schafts­pläne rechtfertigen keine Kündigung

Das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen hat die Berufung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig über die Kündigungs­schutz­klage eines Kirchenmusikers zurückgewiesen.

Der Domkantor wehrte sich gegen eine außer­or­dentliche Kündigung vom 22. März 2022, die fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. Oktober 2022 ausgesprochen wurde. Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyali­täts­verstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berück­sich­tigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekannt­heitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Vorinstanz erklärte die Kündigung bereits für unwirksam

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat angenommen, ein wichtiger Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung sei nicht gegeben. Mit seiner Erklärung, sich die Möglichkeit einer Leihmut­ter­schaft offenzuhalten, habe der Kläger nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbst­ver­ständnis der Kirche folgende Loyali­täts­an­for­derung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungs­freiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkenne hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.

LAG: Kündi­gungs­verzicht im Perso­nal­ge­spräch

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Dabei hat es nicht entschieden, ob das Offenhalten der Pläne für eine Leihmut­ter­schaft geeignet ist, eine außer­or­dentliche Kündigung zu rechtfertigen: Die Landeskirche hatte dem Kläger in einem Personalgespräch Anfang Februar mitgeteilt, sie missbillige seine Pläne, werde daran aber keine dienst­recht­lichen Konsequenzen knüpfen. Hierin hat die Kammer einen Verzicht auf das Kündigungsrecht gesehen. Nach dem Perso­nal­ge­spräch unternahm der Kläger nach Ansicht der Kammer keine über die bisherigen Pläne hinausgehenden Handlungen. Die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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