Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um einen Schadenersatzanspruch des Klägers. Der Kläger betrieb eine Tankstelle. Die Beklagte stand bei ihm in einem Berufsausbildungsverhältnis. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe während der Zeit ihres Ausbildungsverhältnisses beim Einsatz an der Kasse durch unberechtigte Stornobuchungen Diebstähle bzw. Unterschlagungen vorgenommen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auf der Überwachungs-CD des Kassenbereichs genau erkennbar. Die Beklagte forderte zunächst vom Kläger die angekündigten Aufnahmen vorzulegen, da sie ihre Unschuld beweisen würden. Sodann widersprach sie der Verwertung der CD's, da ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vorläge.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Bezüglich der acht Geschäftsvorfälle, die der Kläger mit aus Videoaufzeichnung erstellten Fotos belegt hat, ergaben sich Pflichtverletzungen der Beklagten, die zur Annahme führten, die Beklagte habe Gelder aus der Kasse zu eigenen Zwecken verwendet. Dem geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB stand dabei nicht entgegen, dass der Kläger durch Auswertung einer Videoaufnahme vom Verhalten der Beklagten erst ausreichend Kenntnis erlangte. Der Umstand, dass eine Partei die Kenntnis der von ihr behaupteten Tatsache auf rechtswidrige Weise erlangt hat, führt noch nicht notwendig zu einem Verbot von deren prozessualer Verwertung. Insbesondere falls die betreffende Tatsache von der Gegenseite nicht bestritten werde. An ein Nichtbestreiten ist das Gericht grundsätzlich gebunden und darf für unbestrittene Tatsachen kein Beweisverlangen erheben. Ein Verwertungsverbot würde den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG einschränken.
Gleichwohl kann rechtswidriges Verhalten einer Prozesspartei bei der Informationsgewinnung zu einem Verwertungsverbot führen. Das ist dann der Fall, wenn eine solche Sanktion unter Beachtung des Schutzzwecks der verletzten Norm zwingend geboten erscheint. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Pflicht des Gerichtes zu einer fairen Handhabung des Prozess- und Beweisrechts. Liegt hingegen eine Einwilligung in eine prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsachen vor, stellt sich die Frage nach einem Verwertungsverbot von vornherein nicht (BAG, Urt. v. 16.12.2010 = EzA BGB 2002, § 626 Nr. 33).
Vorliegend forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, die Videoaufnahmen und Fotos vorzulegen. Auch wenn die Beklagte später geltend machte, die Verwertung komme wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht, durfte der Kläger jedenfalls aufgrund dieses Einverständnisses der Beklagten entsprechende Aufzeichnungen in den Prozess einführen und verwerten.
Auch soweit einzelne Vorgänge vom Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen wurden, führte dies, nach Auffassung des Gerichtes, nicht zu Annahme, dass entsprechende Verhaltensweisen der Beklagten auch in allen anderen Vorfällen vorlagen, die der Kläger als unberechtigte Stornobuchungen auflistete. Ein solcher Schluss war allein deswegen nicht gerechtfertigt, weil unstreitig jedenfalls im Einzelfall Buchungen durch andere Personen vorgenommen wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)