24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil16.05.2012

Zustimmung zur Verwertung von Video­auf­zeich­nungen hindern das Berufen auf das allgemeine Persön­lich­keitsrechtSchaden­er­satzrecht gegen Auszubildende besteht

Willigt der Rechteinhaber in die Verwertung von Video­auf­zeich­nungen ein, so kann er sich im Nachhinein nicht auf sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um einen Schaden­er­satz­an­spruch des Klägers. Der Kläger betrieb eine Tankstelle. Die Beklagte stand bei ihm in einem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe während der Zeit ihres Ausbil­dungs­ver­hält­nisses beim Einsatz an der Kasse durch unberechtigte Stornobuchungen Diebstähle bzw. Unter­schla­gungen vorgenommen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auf der Überwachungs-CD des Kassenbereichs genau erkennbar. Die Beklagte forderte zunächst vom Kläger die angekündigten Aufnahmen vorzulegen, da sie ihre Unschuld beweisen würden. Sodann widersprach sie der Verwertung der CD's, da ein Eingriff in ihr Persön­lich­keitsrecht vorläge.

Videoaufnahmen sind zu berücksichtigen

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Bezüglich der acht Geschäfts­vorfälle, die der Kläger mit aus Video­auf­zeichnung erstellten Fotos belegt hat, ergaben sich Pflicht­ver­let­zungen der Beklagten, die zur Annahme führten, die Beklagte habe Gelder aus der Kasse zu eigenen Zwecken verwendet. Dem geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB stand dabei nicht entgegen, dass der Kläger durch Auswertung einer Videoaufnahme vom Verhalten der Beklagten erst ausreichend Kenntnis erlangte. Der Umstand, dass eine Partei die Kenntnis der von ihr behaupteten Tatsache auf rechtswidrige Weise erlangt hat, führt noch nicht notwendig zu einem Verbot von deren prozessualer Verwertung. Insbesondere falls die betreffende Tatsache von der Gegenseite nicht bestritten werde. An ein Nichtbestreiten ist das Gericht grundsätzlich gebunden und darf für unbestrittene Tatsachen kein Beweisverlangen erheben. Ein Verwer­tungs­verbot würde den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG einschränken.

Keine Verletzung des Persön­lich­keits­rechtes

Gleichwohl kann rechtswidriges Verhalten einer Prozesspartei bei der Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung zu einem Verwer­tungs­verbot führen. Das ist dann der Fall, wenn eine solche Sanktion unter Beachtung des Schutzzwecks der verletzten Norm zwingend geboten erscheint. Aus dem Rechts­s­taats­prinzip folgt die Pflicht des Gerichtes zu einer fairen Handhabung des Prozess- und Beweisrechts. Liegt hingegen eine Einwilligung in eine prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsachen vor, stellt sich die Frage nach einem Verwer­tungs­verbot von vornherein nicht (BAG, Urt. v. 16.12.2010 = EzA BGB 2002, § 626 Nr. 33).

Vorliegend forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, die Videoaufnahmen und Fotos vorzulegen. Auch wenn die Beklagte später geltend machte, die Verwertung komme wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persön­lich­keitsrecht nicht in Betracht, durfte der Kläger jedenfalls aufgrund dieses Einver­ständ­nisses der Beklagten entsprechende Aufzeichnungen in den Prozess einführen und verwerten.

Keine über die acht Fälle hinausgehenden Ansprüche

Auch soweit einzelne Vorgänge vom Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen wurden, führte dies, nach Auffassung des Gerichtes, nicht zu Annahme, dass entsprechende Verhal­tens­weisen der Beklagten auch in allen anderen Vorfällen vorlagen, die der Kläger als unberechtigte Stornobuchungen auflistete. Ein solcher Schluss war allein deswegen nicht gerechtfertigt, weil unstreitig jedenfalls im Einzelfall Buchungen durch andere Personen vorgenommen wurden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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