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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil14.08.2015

Ankündigung einer Arbeits­un­fä­higkeit kann trotz Vorliegens einer ärztlichen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung fristlose Kündigung rechtfertigenKörperliche Untersuchung und Erheben von objektiven Befunden zur Feststellung einer krank­heits­be­dingten Arbeits­un­fä­higkeit erforderlich

Kündigt ein Arbeitnehmer eine Arbeits­un­fä­higkeit an, weil er keinen Urlaub bekommt, so kann trotz Vorliegens einer ärztlichen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Der Bescheinigung kommt nämlich kein Beweiswert zu, wenn der Arzt den Arbeitnehmer weder körperlich untersucht noch objektive Befunde erhoben hat. Eine vorgetäuschte Arbeits­un­fä­higkeit kann dann nicht ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bat ein Produk­ti­o­ns­helfer vor Beginn seiner Arbeitsschicht um kurzfristige Gewährung von Urlaub an dem Tag. Nachdem ihm dies verweigert wurde, erklärte er: "Dann gehe ich jetzt zum Arzt.". Entsprechend seiner Ankündigung legte er nachfolgend eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin ging dennoch von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus und sprach daher eine fristlose Kündigung aus. Dagegen richtete sich die Klage des Produk­ti­o­ns­helfers, welche vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen wurde. Der Produk­ti­o­ns­helfer legte daraufhin Berufung ein.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Ankündigung der Arbeits­un­fä­higkeit

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Produk­ti­o­ns­helfers zurück. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, sei ohne Rücksicht auf eine später tatsächliche Krankheit geeignet, einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses abzugeben. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.

Vorgetäuschter Arbeits­un­fä­higkeit

Zwar sei es richtig, so das Landes­a­r­beits­gericht, dass einem Arbeitsnehmer eine angedrohte Krankschreibung dann nicht vorzuwerfen ist, wenn der Arbeitnehmer davon habe ausgehen dürfen, dass er am Tag des begehrten Urlaubs tatsächlich Krank ist. Dies erfordere aber, dass der Arbeitnehmer vorträgt, welche konkreten Krankheiten bzw. Krank­heits­symptome im Zeitpunkt der Ankündigung vorgelegen haben und weshalb der Arbeitnehmer darauf habe schließen dürfen, am Tag der begehrten Arbeits­be­freiung arbeitsunfähig zu sein. Dem sei der Produk­ti­o­ns­helfer hier nicht nachgekommen.

Kein Beweiswert der ärztlichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei der ärztlichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung zudem kein Beweiswert zugekommen. Denn der Arzt habe weder eine körperliche Untersuchung noch einen objektiven Befund erhoben. Er habe somit gar nicht den Gesund­heits­zustand des Produk­ti­o­ns­helfers feststellen können. Eine nur vorgetäuschte Arbeits­un­fä­higkeit sei daher sehr wahrscheinlich gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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