03.12.2024
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Dokument-Nr. 27321

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Urteil22.02.2019Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Sa 996/18
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil21.08.2019, 2 Ca 594/18
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil22.02.2019

Ostersonntag ist ein hoher Feiertag im Sinne des Mantel­ta­rif­vertragsLAG Düsseldorf zu tariflichen Zuschlägen

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Oster- und Pfingstsonntag hohe Feiertage im Sinne von § 4 MTV sind und daher Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, Anspruch auf einen erhöhten Tarifzuschlag haben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwa­ren­in­dustrie beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betrie­b­s­ab­tei­lungen der Brot- und Backwa­ren­in­dustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwa­ren­ver­triebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. In § 4 MTV waren folgende Zuschläge vorgesehen. Arbeit an Sonntagen: unter 3 Stunden 75 % (1,75faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50 % (1,5faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochen­fei­ertagen 150 % (2,5faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200 % (3faches Entgelt je Stunde).

Arbeitgeberin kürzte tarifliche Feier­tags­zu­schläge für Oster- und Pfingstsonntag

Bis einschließlich 2016 zahlte die Arbeitgeberin für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200 %. Im Jahr 2017 informierte sie die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntags­zu­schläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er begehrt mit seiner Klage 282,56 Euro weitere Feier­tags­ver­gütung, die der Differenz zwischen Sonntags­zu­schlag und dem Zuschlag in Höhe von 200 % entspricht, sowie die Feststellung, dass die Arbeitgeberin Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200 % Zuschlag zu vergüten habe.

LAG: Ostersonntag gilt als hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV

Die Klage hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Dies ergibt die Auslegung. Nach dem allgemeinen Sprach­ver­ständnis umfasst der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage u.a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster- und Pfingst­sonntagen.

Beein­träch­tigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag

Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt - insbesondere im Kreise der Familie - verbringen können, sondern stattdessen Arbeits­leis­tungen erbringen müssen. Diese Beein­träch­tigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise - wenn nicht sogar stärker - vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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