Landesarbeitsgericht Düsseldorf Klagerücknahme19.09.2012
Probezeitkündigung trotz schweren Arbeitsunfalls zulässigKündigung bedarf bei noch nicht abgelaufener Wartezeit für Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes keiner sozialen Rechtfertigung
Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist auch nach einem schweren Arbeitsunfall zulässig. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen bereits im Mai 2012. Das Urteil wurde nun rechtskräftig, nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage zurückgenommen hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten seit dem 19. September 2011 als Industriemechaniker in der so genannten Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16. November 2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Januar 2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 9. Februar 2012.
Arbeitgeber: Kläger hat sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht "teamfähig" erwiesen
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe kurz vor dem Aktivieren der Schneidemaschine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Er habe sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht "teamfähig" erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe. Es sei deshalb zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen.
Arbeitsgericht hält Kündigung weder für sittenwidrig noch für treuwidrig
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen. Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können.
Kläger nimmt Berufung zurück
Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig geworden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Landesarbeitsericht Düsseldorf/ra-online