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Dokument-Nr. 14375

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Klagerücknahme19.09.2012

Probe­zeit­kün­digung trotz schweren Arbeitsunfalls zulässigKündigung bedarf bei noch nicht abgelaufener Wartezeit für Anwendung des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes keiner sozialen Rechtfertigung

Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist auch nach einem schweren Arbeitsunfall zulässig. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen bereits im Mai 2012. Das Urteil wurde nun rechtskräftig, nachdem der Kläger in der Berufungs­ver­handlung vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf die Klage zurückgenommen hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten seit dem 19. September 2011 als Indus­trie­me­chaniker in der so genannten Schere­n­end­montage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16. November 2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Sie kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 25. Januar 2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 9. Februar 2012.

Arbeitgeber: Kläger hat sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht "teamfähig" erwiesen

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probe­zeit­kün­digung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe kurz vor dem Aktivieren der Schnei­de­ma­schine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Er habe sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht "teamfähig" erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicher­heits­vor­keh­rungen gehalten habe. Es sei deshalb zweimal zu unfall­ge­fähr­lichen Situationen gekommen.

Arbeitsgericht hält Kündigung weder für sittenwidrig noch für treuwidrig

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen. Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können.

Kläger nimmt Berufung zurück

Nach der Erörterung in der Berufungs­ver­handlung am 15. Oktober 2012 vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig geworden ist.

Quelle: Landesarbeitsericht Düsseldorf/ra-online

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