21.11.2024
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Arbeitsgericht Solingen Urteil10.05.2012

Probe­zeit­kün­digung auch nach schwerem Arbeitsunfall gerechtfertigtKündigung der Berufs­ge­nos­sen­schaft nach schwerem Arbeitsunfall weder sittenwidrig noch treuwidrig

Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, solange die Wartezeit nicht abgelaufen ist und das Kündi­gungs­schutz­gesetz Anwendung findet. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Indus­trie­me­chaniker in der sog. Schere­n­end­montage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft. Sie kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.

Arbeitsgericht Solingen weist Kündi­gungs­schutzklage ab

Der Kläger klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Solingen. Dieses wies die Klage ab.

Das Arbeitsgericht führte aus, dass die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung bedurft habe, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein sachwidriges oder willkürliches Motiv der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können. Er habe nicht widerlegen können, dass diese bereits vor dem Arbeitsunfall aufgrund der behaupteten fehlenden Teamfähigkeit zur Kündigung entschlossen war und ihn nach dem Arbeitsunfall zunächst mit der Kündigung "verschonen" wollte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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